In für ARBEITNEHMER

Nach § 12 Nr. 5 EStG sind Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden, nicht als Werbungskosten, sondern nur bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 EUR als Sonderausgaben abzugsfähig. In gleich fünf Urteilen hat der BFH entschieden, dass das seit 2004 geltende Abzugsverbot zumindest dann nicht greift, wenn einem Erststudium eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgegangen ist.
BFH 18.6.09, VI R 14/07,
BFH 18.6.09, VI R 31/07; VI R 79/06; VI R 6/07; VI R 49/07
FG Berlin-Brandenburg 17.12.08, 8 K 6331/06 B, Revision unter VI R 22/09
FG Düsseldorf 3.12.08, 2 K 3575/07 F, Revision unter VI R 8/09


Die Vorschrift enthält nämlich kein Abzugsverbot für Werbungskosten, sondern bestimmt lediglich typisierend den fehlenden Zusammenhang zwischen einer erstmaligen Berufsausbildung und einer bestimmten Erwerbstätigkeit. Die Typisierung erstreckt sich aber gerade nicht auf Personen, die erstmalig ein Studium berufsbegleitend oder in sonstiger Weise als Zweitausbildung absolvieren. Demnach ist in diesen Fällen – wie bei jeder beruflichen Umschulung oder Neuorientierung – ein Werbungskostenabzug möglich.
Dies hat den Vorteil, dass negative Einkünfte im Wege des Verlustvor-trags auf die Folgejahre übertragen werden können, wohingegen ein Sonderausgabenabzug während des Studiums in aller Regel wirkungslos ist.
Steuertipp: Ob die Regelung des § 12 Nr. 5 EStG verfassungsgemäß ist, ist noch nicht abschließend geklärt. Aufgrund der anhängigen Verfahren sollten Bescheide in dieser Hinsicht offengehalten werden.