Seit 2004 fallen Kosten für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium unter § 12 Nr. 5 EStG und zählen nur begrenzt als Son-derausgaben. Das gilt laut BFH aber nicht, wenn einem Erststudium eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgegangen ist. In noch anhängigen Revisionen geht es um die Frage, ob die Regelung des § 12 Nr. 5 EStG verfassungsmäßig ist, sofern es um die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium ohne vorhergehende Berufsausbildung geht. Bescheide sollten in dieser Hinsicht offengehalten werden. Das gilt auch für vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben durch einen Antrag auf Verlustfeststellung nach § 10d EStG sowie für die Frage, ob ein Schulungsvertrag mit dem künftigen Arbeitgeber schon ein Dienstverhältnis darstellt. Ohne vorherige Ausbildung oder ein Studium lehnt das FA ruhende Verfahren ab.
FG Münster 6.5.10, 3 K 3347/07 F, Revision unter VI R 52/10
BFH 18.6.09, VI R 14/07; VI R 31/07; VI R 79/06; VI R 6/07; VI R 49/07
FG Berlin-Brandenburg 17.12.08, 8 K 6331/06 B, Revision unter VI R 22/09 FG Düsseldorf 10.11.09, 14 K 2361/06 F, Revision unter VI R 59/09; 3.12.08,
2 K 3575/07 F, Revision unter VI R 8/09
FG Hamburg 25.11.09, 5 K 193/08, Revision unter VI R 7/10
FG Baden-Württemberg 19.1.10, 11 K 4253/08, Revision unter VI R 5/10
FG Münster 24.2.11, 11 K 4489/09 F, Revision unter VI R 15/11; 6.5.10,
3 K 3347/07 F, Revision unter VI R 52/10
BMF 22.9.10, IV C 4 – S 2227/07/10002 :002, BStBl I 10, 721