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Zinsen, die das Finanzamt aufgrund von Einkommensteuererstattungen zahlt (Erstattungszinsen), unterliegen der Einkommensteuer.
Dies hat der Bundesfinanzhof aktuell bestätigt.
Im Jahr 2010 hatte der Bundesfinanzhof dies noch anders gesehen. Daraufhin erfolgte eine gesetzliche Regelung, wonach Erstattungszinsen als Kapitaleinkünfte steuerbar sind. Diese neue Gesetzeslage hat der Bundesfinanzhof nun für zulässig erachtet.
BFH-Urteil vom 12.11.2013, Az. VIII R 36/10, BFH-Urteil vom 15.6.2010, Az. VIII R 33/07; OFD Niedersachsen vom 4.2.2014, Az. S 2252 – 177 – St 223
Steuerberater Leipzig, Steuerkanzlei Leipzig, Jens Preßler

Mit der ausdrücklichen Normierung der Erstattungszinsen als Kapitaleinkünfte hat der Gesetzgeber seinen Willen, diese Zinsen der Besteuerung zu unterwerfen, klar ausgedrückt.
Auch im Hinblick auf ihre rückwirkende Geltung (in allen offenen Fällen) verstößt die Regelung nicht gegen das Verfassungsrecht.

Sachliche Unbilligkeit nur im Einzelfall

Obwohl Erstattungszinsen steuerpflichtig sind, können Zinsen auf Steuernachforderungen nicht steuermindernd geltend gemacht werden. Nach Ansicht der Oberfinanzdirektion Niedersachsen kann dies zumindest in Einzelfällen zu einem sachlich unbilligen Ergebnis führen – nämlich dann, wenn Steuernachforderungen und Steuererstattungen gegenüber demselben Steuerpflichtigen auf ein und demselben Ereignis beruhen.
In diesen Fällen sind Erstattungszinsen auf Antrag nicht in die steuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen, soweit ihnen nicht abziehbare Nachforderungszinsen gegenüberstehen, so die Oberfinanzdirektion.
Der Antrag ist bei dem für die Personensteuer örtlich zuständigen Finanzamt zu stellen.

Hinweis

Ereignis in diesem Sinne ist der einzelne Vorgang, der Steueransprüche für unterschiedliche Jahre im engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang erhöht und vermindert (z.B. Erhöhung des Warenbestandes eines Jahres (= Gewinnerhöhung) und Erhöhung des Wareneinsatzes im Folgejahr (= Gewinnminderung)).