Der BFH hat Zweifel daran, ob die nur begrenzte Anrechnung der Quellensteuer auf Auslandsdividenden nach § 34c Abs. 1 EStG gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt, und daher diese Frage dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt. Auswirkungen ergeben sich ab 2009, wenn die Günstigerprüfung durchgeführt wird.
Solche Fälle sollten über einen ruhenden Einspruch genauso offengehalten werden wie generell noch nicht bestandskräftige Einkommensteuerbescheide bis 2008, bei denen es nur zu einer begrenzten Anrechnung der Quellensteuer gekommen war.
Hintergrund
Durch das Jahressteuergesetz 2010 wurde die steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ausgehebelt. Dieser hatte entschieden, dass Erstattungszinsen nicht zu versteuern sind, da Nachzahlungszinsen ihrerseits nicht abzugsfähig sind.
Hinweis:
Ob diese gesetzliche Regelung rechtmäßig ist und auch noch rückwirkend angewendet werden darf, wird nun erneut der Bundesfinanzhof klären müssen. In geeigneten Fällen sollte unter Verweis auf die anhängigen Revisionen Einspruch eingelegt werden. Bis zur Entscheidung durch den Bundesfinanzhof kann das Verfahren ruhen.