Der Bundesfinanzhof bezweifelt, dass zumindest die rückwirkende Anwendung der Regelung im Jahressteuergesetz 2010, Erstattungszinsen der Besteuerung zu unterwerfen, rechtmäßig ist. Er hat deshalb dem Antrag eines Steuerpflichtigen auf Aussetzung der Vollziehung stattgegeben. Die abschließende Beurteilung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
BFH, Beschluss vom 22.12.2011, Az. VIII B 190/11;
beim BFH anhängige Verfahren: VIII R 1/11, VIII R 36/10
Zum Hintergrund
Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass Erstattungszinsen – Steuererstattungen werden verzinst, wenn der Bescheid später als 15 Monate nach Ende des Veranlagungszeitraums erlassen wird – nicht steuerbar sind. Der Gesetzgeber hat dieses Urteil jedoch ausgehebelt, sodass die Zinsen in allen offenen Fällen zu den Kapitalerträgen gehören.