Nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
Kommt es zur Erstattung von Kirchensteuern, liegt insoweit ein rückwirkendes Ereignis vor, als die Erstattung die im Erstattungsjahr gezahlten Kirchensteuern übersteigt. Bei jährlich wiederkehrenden Sonderausgaben mindern Erstattungen vorrangig den steuerlich berücksichtigungsfähigen Zahlbetrag dieses Jahres. An diesem Grundsatz hält der BFH aus Gründen der Praktikabilität fest, weil ansonsten zahllose Veranlagungen bei zum Teil nur geringfügigen Erstattungen zu ändern wären. Daher kommt eine Änderung nach § 175 AO nicht in Betracht, wenn die Erstattungsbeträge unter den gezahlten gleichartigen Sonderausgaben liegen.
Sind im Erstattungsjahr aber keine oder nur geringere gleichartige Sonderausgaben angefallen, ist der Sonderausgabenabzug im ehemaligen Zahlungsjahr zu korrigieren.
Das rückwirkende Ereignis tritt erst ein, wenn über die spätere Veranlagung der exakte Betrag und damit die konkreten Auswirkungen des Erstattungsüberhangs auf den Sonderausgabenabzug im Zahlungsjahr feststehen.
BFH 2.9.08, X R 46/07, 7.7.04, XI R 10/04, BStBl II 04, 1058; 23.2.05, XI R 68/03, BFH/NV 05, 1304
OFD Frankfurt 6.7.05, S 2221 A – 8 – St 111.08. DStZ 05, 684; 4.8.08, S 2221 A – 8 – St 218