Unionsrechtliche Abgaben sind, soweit sie zu Unrecht erhoben wurden und dem Abgabepflichtigen deshalb zu erstatten sind, ab dem Zeitpunkt ihrer Zahlung durch den Abgabepflichtigen zu verzinsen, so ein aktuelles Urteil des BFH.
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige ist ein zuckererzeugendes Unternehmen. Das Unternehmen hatte für mehrere Wirtschaftsjahre eine auf Unionsrecht beruhende marktordnungsrechtliche Produktionsabgabe zu zahlen.
BFH 22.9.15, VII R 32/14
Die zugrunde liegende Verordnung zur Festsetzung dieser Produktionsabgaben wurde später vom EuGH für nichtig erklärt. Der Rat der EU trug diesem EuGH-Urteil Rechnung und erließ eine neue Verordnung, die zu einer für die Steuerpflichtige geringeren Produktionsabgabe führte.
Das beklagte Hauptzollamt erstattete daraufhin der Steuerpflichtigen den zu viel entrichteten Abgabenbetrag und berechnete ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung Zinsen auf diesen Erstattungsbetrag. Die Unternehmerin verlangte hingegen, Zinsen bereits von dem Tag an zu berechnen, an dem sie die Produktionsabgabe entrichtet hatte.
Entscheidung
Die Abgabenordnung, sieht für den Fall, dass Abgaben aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung zu erstatten sind, vor, dass der Erstattungsbetrag vom Tag der Rechtsanhängigkeit an zu verzinsen ist.
Allerdings hat der EuGH in einem Urteil vom 18.4.2013 entschieden, das nationale Recht dürfe nicht dazu führen, dass dem Abgabepflichtigen eine angemessene Entschädigung für diejenigen Einbußen vorenthalten werde, die er durch eine zu Unrecht gezahlte unionsrechtliche Abgabe erlitten habe.
Praxishinweis
Zinsen auf Erstattungsbeträge müssen für den Zeitraum berechnet werden, in welchem die Mittel dem Abgabepflichtigen nicht zur Verfügung gestanden haben.
Der BFH hat keinen Grund gesehen, im Streitfall von dieser EuGH-Rechtsprechung abzuweichen. Für den Fall, dass die Finanzbehörden aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung Abgaben zu erstatten haben, wird daher für die Berechnung der Zinsen auf den Erstattungsbetrag künftig zwischen unionsrechtlichen und nationalen Abgaben zu unterscheiden sein.