Tilgen Betriebseinnahmen einen Sollsaldo, der durch Entnahmen entstanden ist, so liegt mit der Gutschrift eine Entnahme vor, die bei der Ermittlung der Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG zu berücksichtigen ist. Damit bestätigt der BFH die Verwaltungsauffassung. Durch die Eingänge entstehen insoweit keine weiteren privaten Schuldzinsen mehr, weil die aufgrund der Entnahme privat veranlasste Schuld durch betriebliche Mittel zurückgeführt wird.
BFH 3.3.11, IV R 53/07, BFH 21.9.05, X R 46/04, BStBl II 06, 125
BMF 22.5.00, IV C 2 – S 2144 – 60/00, BStBl I 00, 588, Tz. 11
Entsprechend sind keine privat veranlassten Schuldzinsen mehr entstanden, die vom Betriebsausgabenabzug auszunehmen wären. Hierbei geht es um das umgekehrte Zwei-Konten-Modell, wenn auf eines nur die Betriebseinnahmen fließen und vom anderen Betriebsausgaben und Entnahmen gebucht werden, und dieses immer im Soll steht. Um private Schuldzinsen zu minimieren, werden von Zeit zu Zeit Betriebseinnahmen umgebucht und damit insoweit private Schulden getilgt. Zwar kann der Betrieb auch jede Habenbuchung zunächst dem Ausgabekonto gutschreiben. Die Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG kann jedoch durch diese Gestaltung nicht umgangen werden, weil bei Rückführung des Sollsaldos durch eingehende Betriebseinnahmen eine Entnahme anzusetzen ist.
Überentnahmen in einem Verlustjahr entstehen maximal in der Höhe, um die Entnahmen die Einlagen dieses Jahres übersteigen. Schuldzinsen zur Finanzierung von Entnahmen sollen keine Betriebsausgaben sein, deshalb dürfen betrieblich veranlasste Verluste den Schuldzinsenabzug nicht einschränken. Solange jemand weniger entnimmt, als er zuvor durch Gewinne erwirtschaftet hat, greift die Vorschrift nicht, und Verluste dürfen nicht zu einer Erhöhung der Entnahmen führen. Anderenfalls würde es im Verlustjahr ohne Entnahmen und Einlagen zur Überentnahme in Höhe des Verlusts kommen.