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Beim BFH steht aktuell die Rechtsfrage an, wie die teilentgeltliche Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter auf eine Personengesellschaft zu behandeln ist.
Der BFH hat vor der endgültigen Klärung dieser Frage das Bundesministerium der Finanzen aufgefordert, dem beim BFH anhängigen Verfahren beizutreten.
BFH 27.10.15, X R 28/12

Hintergrund

Die Finanzverwaltung teilt in Fällen der teilentgeltlichen Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens unter Beteiligung von Mitunternehmerschaften den Vorgang in ein voll unentgeltliches und ein voll entgeltliches Geschäft auf und ordnet den Buchwert anteilig den beiden Teilen des Geschäfts zu („strenge Trennungstheorie“).
Durch diese Berechnungsweise ergibt sich aus dem entgeltlichen Teil des Geschäfts stets ein Gewinnrealisierungsbetrag.
Der BFH hatte einen derartigen Fall für den zeitlichen Anwendungsbereich der seit 2001 geltenden Regelung des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG noch nicht zu entscheiden.
Zu jedoch annähernd vergleichbaren Sachverhaltskonstellationen liegen Entscheidungen des BFH vor, denen sich sowohl eine Zustimmung zur strengen Trennungstheorie entnehmen lassen könnte, als auch Entscheidungen, in denen es diese abgelehnt hat. Stattdessen wird in den letztgenannten Fällen eine „modifizierte Trennungstheorie“ an deren Stelle gesetzt.
Im Bereich des Privatvermögens werden teilentgeltliche Übertragungsvorgänge hingegen vom BFH durchgängig nach Maßgabe der strengen Trennungstheorie beurteilt.

Sachverhalt

Der vorlegende X. Senat des BFH ist der Auffassung, dass die dogmatischen Argumente, die für die strenge Trennungstheorie sprechen, etwas höher zu gewichten sind als die für die denkbaren Gegenauffassungen sprechenden Erwägungen.
Dabei folgt die Richtigkeit der von der Finanzverwaltung vertretenen Zuordnung des Buchwerts nach Maßgabe der Entgeltlichkeitsquote nach Auffassung des vorlegenden Senats aus der gesetzlichen Systematik.
Da die teilentgeltliche Übertragung in eine unentgeltliche und eine entgeltliche Komponente aufzuteilen ist, muss auch der mit dem Wirtschaftsgut in Zusammenhang stehende Erwerbsaufwand in sachgerechter Weise auf diese beiden Komponenten aufgeteilt werden.
Nach dem in § 4 Abs. 4 EStG zum Ausdruck kommenden Veranlassungsprinzip sind Betriebsausgaben die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Wenn der Steuerpflichtige aber nur mit dem entgeltlichen Teil des Geschäfts einen Realisationstatbestand erfüllt, kann diesem Tatbestand auch nur derjenige Teil des Buchwerts (der Erwerbsaufwendungen) zugeordnet werden, der dem entgeltlichen Teil des Rechtsgeschäfts entspricht. Anderenfalls würde Erwerbsaufwand berücksichtigt, der nicht mit dem – begrenzten – Realisationstatbestand zusammenhängt.
Gründe, die dafür sprechen, den Buchwert abweichend vom Veranlassungsprinzip gerade dem entgeltlichen Teil des Geschäfts zuzuordnen, ergeben sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus der gesetzlichen Systematik und auch nicht aus allgemeinen Grundsätzen des Einkommensteuerrechts.
Im Gegenteil gehört immer dann, wenn Vorgänge zu beurteilen sind, die aus mehreren Komponenten bestehen, die anteilige Zuordnung von Werten nach dem Maßstab, wie sie durch die eine oder die andere Komponente wirtschaftlich verursacht bzw. veranlasst sind, zu den tragenden Grundsätzen des Einkommensteuerrechts.
Eine nach den Grundsätzen der strengen Trennungstheorie vorzunehmende Aufteilung des Rechtsgeschäfts und Zuordnung des Buchwerts knüpft zudem in möglichst enger Weise an den tatsächlich verwirklichten Sachverhalt an. Auch das Subjektsteuerprinzip spricht nicht für, sondern gegen eine Interpretation des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG, die die Begünstigung auch auf den entgeltlichen Teil einer teilentgeltlichen Übertragung erweitert.

Beachten Sie

Die Vorlage an den Großen Senat war zu erwarten, nicht nur, weil die vorgelegte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist, denn sie hat in nahezu allen Fällen teilentgeltlicher Übertragungen im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG Einfluss darauf, ob bzw. in welcher Höhe sich ein Gewinn ergibt. Die Vorlage ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung aber insbesondere auch deshalb erforderlich, weil der IV. Senat des BFH eine andere Auffassung als der X. Senat vertritt.
Sofern man die Auffassung vertritt, dass die Rechtsfrage für Wirtschaftsgüter des Betriebs- und Privatvermögens nur einheitlich beantwortet werden kann, wären sogar sämtliche Einkommensteuersenate des BFH betroffen.