Nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG bleiben bis zu 20.000 EUR steuerfrei, sofern der Erwerber dem Erblasser unentgeltlich oder gegen zu geringes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt hat und das Zugewendete ein angemessenes Entgelt darstellt.
Hierbei handelt es nicht um einen Pausch-, sondern einen auf maximal 20.000 EUR begrenzten Freibetrag.
Ist der Wert der erbrachten Leistungen geringer, bleibt nur ein Erwerb in dieser Höhe steuerfrei.
BFH 11.9.13, II R 37/12
Steuerberater Leipzig, Steuerkanzlei Leipzig, Jens Preßler
Definition des Begriffs Pflege
Laut BFH fällt unter Pflege die regelmäßige, dauerhafte Fürsorge für das körperliche, geistige oder seelische Wohlbefinden einer wegen Krankheit, Behinderung, Alters hilfsbedürftigen Person.
Der Erblasser muss weder pflegebedürftig noch einer Pflegestufe zugeordnet sein.
Der Freibetrag setzt nur voraus, dass Pflege regelmäßig und über eine längere Dauer erbracht wird, die über ein übliches Maß zwischenmenschlicher Hilfe hinausgeht und einen Geldwert hat.
Sporadische Botengänge oder Besuche reichen nicht.
Der Erwerber muss für den Pflegefreibetrag die Hilfsbedürftigkeit des Erblassers sowie Art, Dauer, Umfang und Wert der erbrachten Pflegeleistungen ohne übersteigerte Anforderungen glaubhaft machen.
Dabei ist anzunehmen, dass mit zunehmendem Alter die Hilfsbedürftigkeit zunimmt. Bei Menschen über 80 Jahre ist davon ohne Nachweise auszugehen.
Pflege im Heim
Heimunterbringung und -versorgung schließen die Steuerbefreiung nicht aus. Die begünstigte Pflegeleistung kann auch gegenüber Personen im Heim erbracht werden.
Der Wert der Leistungen bemisst sich nach den üblichen Vergütungssätzen entsprechender Berufsgruppen oder gemeinnütziger Vereine.
Der Erwerber kann auch einen höheren Betrag nachweisen.
Bei langjähriger, intensiver und umfassender Pflege kann der Freibetrag auch ohne Einzelnachweis voll gewährt werden. Die Steuerbefreiung für vermietete Grundstücke nach § 13c ErbStG kürzt nicht den Wert der Pflegeleistung.