Das FG Hamburg hat entschieden, dass der umbaute Raum zwischen einer zum Zwecke des Sichtschutzes unterhalb des Daches eines Flachdachgebäudes eingezogenen abgehängten Decke und dem Flachdach nicht als „nicht ausgebauter Dachraum“ anzusehen ist und bei der Ermittlung des Gebäudewertes im Rahmen der Einheitswertfeststellung daher voll und nicht lediglich mit einem Drittel zu berücksichtigen ist.
Sachverhalt
Im Streit stand ein im Jahr 2016 errichtetes Ladengebäude zum Betrieb eines Supermarktes. Dabei handelte es sich um einen Flachdachbau mit Erd- und Obergeschoss, der sich nur auf eine Teilfläche des Erdgeschosses erstreckte. Im gesamten Gebäude waren unterhalb des Flachdachs bzw. der Erdgeschossdecke zum Zweck des Sichtschutzes abgehängte Decken (sog. Staubdecken) eingezogen. Die Klägerin begehrte im Rahmen der Einheitswertfeststellung, den Raum zwischen den abgehängten Decken und den Flachdachdecken nur mit einem Drittel des Raumvolumens als „nicht ausgebauter Dachraum“ i. S. d. Abschn. 37 Abs. 1 Satz 3 BewRGr bzw. der DIN 277 (Stand November 1950) anzusehen.
Entscheidung
Das FG Hamburg hat die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des FG fällt ein Flachdachgebäude nicht unter die begünstigende Drittel-Regelung. Der umbaute Raum zwischen der eingezogenen Decke und dem Flachdach sei kein ausgebautes Dachgeschoss im Sinne der Bewertungsrichtlinie. Nichts anderes ergebe sich aus der DIN 277.
Auch aus § 85 BewG i. V. m. Abschn. 37 BewRGr könne die Einbeziehung von Flachbauten in die Drittelregelung nicht hergeleitet werden. Die geringere Bewertung nicht ausgebauter Dachgeschosse sei wegen der verminderten Nutzbarkeit gerechtfertigt. Demgegenüber mindere die Einziehung einer abgehängten Decke nicht den Wert und die Nutzbarkeit eines Vollgeschosses und schaffe auch kein separat zu bewertendes Dachgeschoss. Weil die Frage, in welchem Umfang der Rauminhalt von Flachdachbauten oberhalb aufgehängter Decken in die Gebäudewertermittlung einzubeziehen sei, ungeklärt sei und erhebliche praktische Bedeutung habe, wurde die Revision zugelassen.
Beachten Sie | Die Revision wurde beim BFH eingelegt (BFH II R 27/18).
Fundstelle
FG Hamburg 3.7.18, 3 K 236/17