Die „Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück“ des BMF ist ein geeignetes Hilfsmittel, um den Kaufpreis beim Grundstückserwerb sachgerecht aufzuteilen, so das FG Berlin-Brandenburg.
Sachverhalt
Im Streitfall hatte die Steuerpflichtige eine Einzimmerwohnung mit einem Miteigentumsanteil an dem Grundstück sowie das Sondernutzungsrecht an einem Kellerraum und an der unteren Ebene eines Doppelgaragenplatzes erworben. Laut des notariellen Kaufvertrags entfiel von dem Kaufpreis ein Anteil von 18,18 % auf den anteiligen Wert des Grundstücks. Diesen Grundstücksanteil berücksichtigte die Steuerpflichtige in ihrer Feststellungserklärung für das Streitjahr. Das FA ermittelte dagegen den Grundstücksanteil anhand der Arbeitshilfe des BMF. Diese führte zu einem Kaufpreisanteil von lediglich 27,03 % für das Gebäude und einem auf den Boden entfallenden Anteil von 72,97 %. Hierbei hatte das FA jedoch die Tiefgarage nicht berücksichtigt. Nachfolgend änderte das FA den angefochtenen Bescheid insoweit, als es nunmehr einen Gebäudewertanteil von 30,9 % als AfA-Bemessungsgrundlage zugrunde legte.
Im Klageverfahren machte die Steuerpflichtige geltend, dass grundsätzlich die im Kaufvertrag vorgenommene Kaufpreisaufteilung für die Ermittlung der Gebäude-AfA maßgeblich sei. Danach ergebe sich hier ein Gebäudewertanteil, der noch weit unter den derzeitigen Gebäudeherstellungskosten liege.
Entscheidung
Das FG entschied, dass die im Streitfall vorgenommene vertragliche Kaufpreisaufteilung die realen Wertverhältnisse nicht angemessen widerspiegelte. Deshalb sei die Kaufpreisaufteilung im Schätzwege zu ermitteln. Bei dieser Schätzung könne jedoch die Arbeitshilfe des BMF eine geeignete Grundlage für die Wertermittlung bilden, insbesondere hinsichtlich des Sachwerts des Gebäudes. Den danach ermittelten Ergebnissen komme auch eine große indizielle Bedeutung zu, um bei erheblicher Abweichung die Marktangemessenheit der vertraglich vereinbarten Kaufpreisaufteilung zu widerlegen.
Fundstelle
* FG Berlin-Brandenburg 14.8.19, 3 K 3137/19, Rev. beim BFH unter IX R 26/19