In für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für UNTERNEHMER

Wendet der Arbeitgeber dem einzelnen Arbeitnehmer anlässlich einer Betriebsveranstaltung brutto insgesamt mehr als 110 EUR zu, sind die Aufwendungen dem Arbeitslohn hinzuzurechnen.
Bei der Bemessung dieser Freigrenze sind grundsätzlich alle Kosten durch die Anzahl der Teilnehmer zu teilen. Dabei ist regelmäßig auch zu berücksichtigen, dass …
FG Düsseldorf 17.1.11, 11 K 908/10 L, Revision unter VI R 7/11
BFH 31.3.10, V B 112/09, BFH/NV 10, 1313; 30.4.09, VI R 55/07, BStBl II 09, 726; 25.5.92, VI R 85/90, BStBl II 92, 655


… einige Arbeitnehmer letztlich doch nicht an der Veranstaltung teilnehmen.
Das FG Düsseldorf hält es deshalb für gerechtfertigt, in diesem Fall auf den geplanten Teilnehmerkreis abzustellen.
Sachleistungen, die weder den nicht teilnehmenden noch den teilnehmenden Arbeitnehmern als Arbeitslohn zugewendet worden sind, dürfen nicht in die Durchschnittsberechnung einbezogen werden. Sie dürfen den teilnehmenden Arbeitnehmern wertmäßig selbst dann nicht zugerechnet werden, wenn dem Arbeitgeber dafür entsprechende Betriebsausgaben entstanden sind – so das FG Düsseldorf.
Im Streitfall waren damit weder die überzähligen Speisen und Getränke noch die überdimensionierten sonstigen Sachleistungen für den äußeren Rahmen (Kinderanimation, Live-Musik, Zelt etc.) den teilnehmenden Arbeitnehmern zugewendet worden. Sie hatten nämlich durch die Nicht-Teilnahme eines Großteils der angemeldeten Arbeitnehmer keine Bereicherung erfahren.

Steuer-Tipp

Das FG Düsseldorf hält die Freigrenze von 110 EUR im Jahr 2005 für sachgerecht und angemessen.