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Existiert für ein betrieblich genutztes ausländisches Kraftfahrzeug kein (vergleichbarer) inländischer Bruttolistenpreis, ist dieser anhand des vom Importeur gezahlten Kaufpreises zu schätzen, so die Entscheidung des Niedersächsischen FG.

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Sachverhalt

Der Steuerpflichtige hatte im Juli 2013 in einem Autohaus einen fabrikneuen PKW Ford Mustang Shelby GT 500 Coupé einschließlich Sonderausstattungen für 78.900 EUR gekauft und seitdem betrieblich genutzt. Das Autohaus hatte seinerseits den PKW vom Importeur für 76.000 EUR brutto erworben.

Für dieses Fahrzeug existiert kein inländischer Bruttolistenpreis. Auch ein bau- und typengleiches inländisches Kraftfahrzeug für den Vergleich existiert nicht.

Zur Anwendung der 1 %-Regelung für den privaten Nutzungsanteil legte der Steuerpflichtige daher den in Euro umgerechneten amerikanischen Listenpreis für ein solches Fahrzeug (53.977 EUR) als Bemessungsgrundlage zugrunde.

Das FA schätzte dagegen bei der ESt-Veranlagung 2013 den inländischen Listenpreis i. H. d. tatsächlichen Anschaffungskosten des Steuerpflichtigen (78.900 EUR brutto).

Die tatsächlichen Anschaffungskosten betrugen rund 25.000 EUR mehr als der umgerechnete amerikanische Listenpreis. Es wundert daher nicht, dass der Steuerpflichtige Klage einreichte.

Entscheidungsgründe

Das FG kam jedoch zu dem Ergebnis, dass der Brutto-Listenpreis im Streitfall als Bemessungsgrundlage für die private Nutzungsentnahme (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG) zu schätzen ist, da ein inländischer Listenpreis nicht zu ermitteln sei.

Eine einfache Währungsumrechnung der amerikanischen Herstellerpreisempfehlung ist nach Auffassung der Richter nicht zu akzeptieren, da sich die amerikanische Herstellerpreisempfehlung allein an den amerikanischen Markt richtet. Dieser spiegelt lediglich das Preisgefüge für den amerikanischen Neuwagenmarkt wider.

Die Schätzung des inländischen Listenpreises muss der Wirklichkeit auf dem deutschen Neuwagenmarkt nahe kommen, so die Richter. Im Anschaffungspreis müssen – wie beim inländischen Listenpreis eines importierten Kraftfahrzeugs – auch Importabgaben, TÜV-Gebühren und Kosten der Umrüstung eines Fahrzeugs enthalten sein.

Ebenso sind die Überführungskosten mit einzubeziehen, auch wenn sie bei inländischen und reimportierten Fahrzeugen nicht zum inländischen Listenpreis zählen.

Muss das Fahrzeug erst nach Deutschland importiert werden, um es hier überhaupt erwerben zu können, dann schlagen sich auch die Kosten des Imports und einer ggf. erforderlichen Umrüstung des Fahrzeugs für den deutschen Markt in den aufzuwendenden Kosten nieder.

Fehlt der inländische Bruttolistenpreis, ist die Schätzung mit dem Preis, den der Importeur veranschlagt, als Bemessungsgrundlage für den privaten Nutzungsanteil realitätsnah. Als inländischer Listenpreis ist daher der vom Importeur veranschlagte Preis mit 76.000 EUR brutto anzusetzen, in dem die bereits vorhandene Sonderausstattung enthalten ist.

Zu diesem Preis war das Fahrzeug erstmals nach seinem Import für den deutschen Markt verfügbar und in Deutschland betriebsbereit.

Zulassung der Revision

Das FG hat die Revision zugelassen, da der BFH bisher noch nicht entschieden hat, ob bei Fehlen eines inländischen Bruttolistenpreises der Verkaufspreis des deutschen Importeurs zugrunde gelegt werden kann. Diese Frage ist in Zeiten des weltweiten Warenhandels für die einheitliche Rechtsanwendung von Bedeutung.

Fundstelle
FG Niedersachsen 16.11.16, 9 K 264/15, Rev. beim BFH unter III R 20/16