Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG kann auch für Erd- und Pflanz- sowie Bauarbeiten an einer Mauer im Garten eines selbstbewohnten Hauses gewährt werden.
Nach einem Urteil des BFH ist insoweit ohne Bedeutung, ob die Grünanlage neu angelegt, ein naturbelassener Garten umgestaltet wird oder eine Stützmauer an der Grenze zum Nachbargrundstück errichtet werden.
BFH 13.7.11, VI R 61/10,
BMF 15.2.10, IV C 4-S 2296-b/07/0003, 2010/0014334,
BStBl I 10, 140
Dabei handelt es sich bei Erd- und Pflanzarbeiten im Garten nicht um hauswirtschaftliche Verrichtungen, die als haushaltsnahe Dienstleistungen mit bis zu 4.000 EUR begünstigt sind, sondern um handwerkliche Tätigkeiten mit einem Abzug von bis zu 1.200 EUR. Diese Tätigkeiten weisen keine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung auf, weil sie über die übliche hauswirtschaftlich geprägte Pflege des Gartens etwa bei Rasenmähen hinausgehen.
§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG gilt seinem Wortlaut nach nur für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen „für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen“. Hierzu sollen auch Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten auf dem Grundstück, z.B. Garten- und Wegebauarbeiten, gehören.
Unerheblich ist, ob dies wie bei der Gartenumgestaltung Erhaltungsauf-wand oder wie beim Mauerbau und der Gartenneuanlage Herstellungs-kosten darstellt, wenn die Maßnahme im Bereich eines vorhandenen Haushalts erfolgt. Das FA hatte den Abzug mit der Begründung abge-lehnt, es handele sich um die nicht begünstigte Herstellung des Wirt-schaftsguts Garten.