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Eintrittserlöse für Techno- und House-Konzerte sind steuersatzermäßigt, wenn die Musikaufführungen aus der Sicht eines „Durchschnittsbesuchers“ den eigentlichen Zweck der Veranstaltung darstellen.

Sachverhalt

Bei den jeweils in mehreren Räumen eines stillgelegten Gebäudeareals veranstalteten Konzerten boten sowohl regional tätige als auch international renommierte DJs Musik unterschiedlicher Stilrichtungen (u. a. Techno, House) dar. Im Rahmen der Veranstaltungen wurden auch gesondert berechnete Getränke verkauft. Der daraus erzielte Erlös überstieg die Umsätze aus dem Verkauf von Eintrittskarten erheblich. Das FG lehnte die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für die Umsätze aus den Eintrittskarten ab, da nicht die Musikaufführungen im Vordergrund der Veranstaltung stünden, sondern der Party- oder Tanzcharakter überwiege.

Entscheidung

Die Revision vor dem BFH hatte Erfolg, da die Würdigung der Indizien für die Abgrenzung von einem Konzert zu einer (nicht begünstigten) Tanzveranstaltung nicht rechtsfehlerfrei erfolgt war.

Praxistipp | Im zweiten Rechtsgang wird das FG im Rahmen einer Gesamtwürdigung neu darüber zu befinden haben, ob die Auftritte der DJs den eigentlichen Zweck der Veranstaltung bilden und ihr somit das Gepräge geben.

Fundstelle
BFH 10.6.20, V R 16/17