Mit Schreiben vom 23.4.2020 gestattet das Bundesfinanzministerium Arbeitgebern, die durch das Corona-Virus unverschuldet daran gehindert sind, die monatlichen oder vierteljährlichen Lohnsteuer-Anmeldungen fristgerecht abzugeben, – im Einzelfall auf Antrag – zu verlängern.
Dies gilt soweit sie selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert sind, die Lohnsteuer- Anmeldungen pünktlich zu übermitteln.
Anmerkung: Die Fristverlängerung darf maximal 2 Monate betragen.