Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG bleibt der Erwerb eines bebauten Grundstücks von Todes wegen durch Kinder steuerfrei, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall selbst gewohnt hat oder hieran aus „zwingenden Gründen“: gehindert war und das Gebäude beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim).
BFH 23.6.15, II R 39/13
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige und seine Schwester waren je zur Hälfte Miterben ihres Ende 2010 verstorbenen Vaters. Zum Nachlass gehörte ein Zweifamilienhaus. Eine Wohnung war vom Vater und der Schwester gemeinsam genutzt worden.
Die andere Wohnung war fremdvermietet.
Ende 2011 zog der Steuerpflichtige mit seiner Ehefrau in die vormalige Wohnung des Vaters ein. Bei der Erbauseinandersetzung im März 2012 erhielt der Sohn dann das Alleineigentum an dem Zweifamilienhaus. Das Finanzamt gewährte die Steuerbefreiung für die selbstgenutzte Wohnung nur entsprechend dem Erbteil des Sohnes und damit nur zur Hälfte.
Entscheidung
Der BFH folgte der Rechtsauffassung des FG, dass die Steuerbegünstigung in voller Höhe, also auch für den erst im Rahmen der Erbauseinandersetzung erworbenen Anteil am Zweifamilienhaus zu berücksichtigen sei.
Überträgt ein Erbe erworbenes begünstigtes Vermögen im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Dritten und gibt der Dritte dabei diesem Erwerber nicht begünstigtes Vermögen hin, das er vom Erblasser erworben hat, erhöht sich insoweit der Wert des begünstigten Vermögens des Dritten um den Wert des hingegebenen Vermögens, höchstens jedoch um den Wert des übertragenen Vermögens (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 4 ErbStG). Ein Erwerber muss zur Erlangung der Steuerbefreiung für ein Familienheim innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall die Absicht zur Selbstnutzung des Hauses fassen und tatsächlich umsetzen.
Beachten Sie
Angemessen ist regelmäßig ein Zeitraum von sechs Monaten nach dem Erbfall.