Erwerber können für die Kosten eines Erbfalls pauschal insgesamt nicht mehr als 10.300 EUR abziehen. Somit können Miterben den Pauschbetrag nur anteilig beanspruchen und müssen ihn untereinander aufteilen. Hiermit erfasst sind die Kosten der Bestattung, für ein angemessenes Grabdenkmal, für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie der Aufwand, der unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses entsteht. Das beinhaltet etwa Gebühren für Testamentseröffnung, Erbscheinerteilung oder Grundbuchumschreibung.
BFH 24.2.10, II R 31/08