Die Erbfallkostenpauschale i. H. v. 10.300 EUR ist auch einem Nacherben zu gewähren, der zwar nicht die Kosten der Beerdigung des Erblassers, aber andere (geringfügige) mit der Abwicklung des Erbfalls entstandene Aufwendungen getragen hat.
Sachverhalt
Die Klägerin ist Nacherbin ihrer am 24.1.2013 verstorbenen Tante. Vorerbe war deren Ehemann, der am 19.5.2013 verstarb.
Im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung beantragte die Nacherbin die Berücksichtigung des Pauschbetrags gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG i. H. v. 10.300 EUR (sog. Erbfallkostenpauschale). Sie gab an, die Beerdigungskosten ihrer Tante sowie weitere Abwicklungskosten hinsichtlich des Nachlasses getragen zu haben. Hierzu reichte sie eine Rechnung des Amtsgerichts über 40 EUR für die Erteilung des Erbscheins und die Testamentseröffnung ein. Die Beerdigungskosten wies sie nicht nach.
Das FA berücksichtigte die Erbfallkostenpauschale nicht. Allenfalls könnten die nachgewiesenen 40 EUR berücksichtigt werden. Hieraus ergebe sich wegen der Abrundung des steuerpflichtigen Erwerbs auf volle 100 EUR keine steuerliche Auswirkung.
Entscheidung
Die Klage hatte Erfolg. Von der Erbfallkostenpauschale seien neben den Beerdigungskosten auch die unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung und Regelung des Erwerbs entstandenen Kosten umfasst.
Voraussetzung sei lediglich, dass dem Erwerber derartige Kosten entstanden sind und er lediglich die Höhe nicht nachgewiesen habe. Mit der Rechnung des Amtsgerichts habe die Erbin allerdings entsprechende Kosten nachgewiesen. Dass es sich im Verhältnis zum Pauschbetrag lediglich um geringe Kosten handele, stehe dem Abzug nicht entgegen, denn dies sei von der gesetzlichen Regelung gewollt.
Der Gewährung des Pauschbetrages stehe auch nicht entgegen, dass die Steuerpflichtige lediglich Nacherbin sei. Bei der Vor- und Nacherbschaft handele es sich um zwei Erwerbsvorgänge, sodass die Erbfallkostenpauschale sowohl dem Vorerben als auch den Nacherben gewährt werden könne.
Fundstelle
FG Münster 24.10.19, 3 K 3549/17 Erb