In für Erben, für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Fraglich war im Streitfall, ob eine Erbengemeinschaft auch Rechtsträger im Sinne des Grunderwerbsteuerrechts ist. Die Klägerin, eine Erbengemeinschaft, erwarb insgesamt 97 Prozent der Anteile an einer GmbH im Wege einer Kapitalerhöhung.
Das FG wies die Klage in erster Instanz ab.
Eine Erbengemeinschaft könne in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit Erwerberin i.S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes sein.
BFH 12.2.14, II R 46/12

Dagegen wandte sich die Erbengemeinschaft. Der BFH bestätigte, dass eine Erbengemeinschaft auch im Hinblick auf den Ersatztatbestand des § 1 Abs. 3 GrEstG rechtsfähig sei.
Da der gegen die Erbengemeinschaft ergangene Steuerbescheid keinen grunderwerbsteuerbaren Tatbestand zugrunde gelegt hatte, führte die Revision allerdings zur Aufhebung der Vorentscheidung und der angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheide.

Erläuterungen

§ 1 Abs. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) erfasst als Ersatztatbestand Rechtsvorgänge auf gesellschaftsrechtlicher Ebene, die ihrer wirtschaftlichen Bedeutung nach dem Erwerb eines Grundstücks gleichstehen.
Mit dem Erwerb von mindestens 95 Prozent der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft wird deren Inhaber so behandelt, als habe er die zum Vermögen der Gesellschaft gehörenden Grundstücke von der Gesellschaft selbst erworben. Erlangt eine Erbengemeinschaft insgesamt mehr als 95 Prozent der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft, wird sie nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG grunderwerbsteuerrechtlich ebenso behandelt, als habe sie das Grundstück von der Gesellschaft erworben.
Für die Bestimmung der Beteiligungshöhe ist somit auf die Beteiligung der Erbengemeinschaft und nicht auf die der jeweiligen Miterben abzustellen.
Sind die Anteile an einer Gesellschaft dagegen bereits aufgrund eines vorausgegangenen Rechtsgeschäfts in einer Hand zu mindestens 95 Prozent vereinigt, unterliegt der Erwerb der restlichen Anteile nicht zusätzlich der Besteuerung.