EPP für Studierende und Fachschüler kann seit 15.3.2023 beantragt werden
Rund 3,5 Mio. Studierende und Fachschüler an deutschen Ausbildungsstätten können aufatmen: Die einmalige Energiepreispauschale (EPP) kann seit 15.3.2023 endlich beantragt werden. Worauf Antragsteller jetzt achten sollten, erläutern wir in diesem Beitrag.
Hintergrund
Nach der mit dem Steuerentlastungsgesetz vom 23.5.2022 (BGBI I 22, 749) beschlossenen einmaligen steuerpflichtigen Energiepreispauschale (EPP) von 300 EUR (brutto) und der Ausweitung der EPP für Rentner und Versorgungsempfänger (Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz – RentEPPG, BGBl I 22, 1985) wurde mit dem EPPSG vom 16.12.2022 (BGBl I 22, 2357) mit Wirkung vom 21.12.2022 auch eine einmalige EPP für Studierende und Fachschüler i. H. v. 200 EUR beschlossen. Das Antrags- und Auszahlungsverfahren sollte „noch im Winter 2022/23 beginnen“. Ziel der EPP ist es, Studierende sowie Fachschüler mit einer Einmalzahlung bei den gestiegenen Lebenshaltungskosten zu entlasten (Jahn, AStW 2/2023, 82).
Beachten Sie | Einzelfragen zur EPP, insbesondere zur Steuerpflicht, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) in FAQ beantwortet, die fortlaufend aktualisiert werden. . Detailfragen zur EPP für Rentner beantwortet überdies die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) in eigenen FAQ.
300 EUR + 200 EUR: Studenten können EPP sogar doppelt beanspruchen
Bei der zuerst eingeführten steuerpflichtigen EPP i. H. v. 300 EUR ist der Anspruch am 1.9.2022 unter anderem bei Beziehern von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) entstanden. Arbeitnehmer, die am 1.9.2022 in einem Beschäftigungsverhältnis standen (Steuerklasse 1 bis 5), erhielten die EPP vom Arbeitgeber mit dem Septembergehalt ausgezahlt, mussten die EPP aber versteuern. Das galt auch für geringfügig Beschäftigte (Minijob), wenn der Arbeitgeber eine Lohnsteuer-Anmeldung beim Finanzamt abgibt und der Minijobber dem Arbeitgeber bestätigt, dass es sich um das erste Beschäftigungsverhältnis handelt.
Studenten oder Fachschüler, die – neben ihrem Studium/Ausbildung – im September 2022 noch einer entgeltlichen Beschäftigung bzw. einem Minijob nachgingen, konnten ebenfalls 300 EUR EPP erhalten, die sogar steuerfrei bleibt, wenn das maßgebliche steuerpflichtige Jahreseinkommen den steuerlichen Freibetrag nicht übersteigt.
Praxistipp
Die steuerpflichtige EPP von 300 EUR und die steuerfreie Studenten-EPP von 200 EUR können kumulativ bezogen werden, eine Anrechnung findet nicht statt. Im besten Fall können damit Studenten bzw. Fachschüler insgesamt also 500 EUR EPP beziehen.
Wer hat Anspruch auf die Studenten-EPP?
Anspruch auf die steuer- und abgabenfreie einmalige EPP i. H. v. 200 EUR haben:
* Studierende an einer deutschen Hochschule
* Schüler in Fachschulklassen, deren Besuch eine berufsqualifizierende Berufsausbildung voraussetzt
* Schüler in Berufsschulklassen und Fachschulklassen, die in einem mindestens zweijährigen Ausbildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln
* Schüler in vergleichbaren Bildungsgängen
Voraussetzung ist, dass der Antragsteller am 1.12.2022 an einer in Deutschland gelegenen Ausbildungsstätte immatrikuliert war, ferner ein Wohnsitz (§ 8 AO) oder gewöhnlicher Aufenthalt (§ 9 AO) im Inland besteht. Damit sind auch ausländische Studierende bzw. Fachschüler anspruchsberechtigt, nicht hingegen Gaststudierende.
Beachten Sie | Da das Gesetz in zeitlicher Hinsicht an den 1.12.2022 anknüpft, spielt es keine Rolle, wenn der Studierende bzw. Fachschüler inzwischen zum Zeitpunkt der jetzt möglichen Antragstellung sein Studium bzw. seine Ausbildung abgeschlossen hat. Es findet auch keine Bedürftigkeitsprüfung statt.
BMBF gibt Startschuss für Antragsverfahren ab 15.3.2023
Die EPP für Studenten und Fachschüler ist antragsgebunden (§ 2 Abs. 2 Satz 1 EPPSG) und wird nicht automatisch ausgezahlt.
Obwohl sich die Einrichtung der zwischen Bund und Ländern verabredeten Antragsplattform länger als gedacht hingezogen hat, hat das BMBF jetzt doch Wort gehalten: Seit 15.3.2023 können Studierende sowie Fachschüler jetzt endlich die lang ersehnte Energiepreispauschale beantragen. Dies hat die Bundesregierung (BT-Drs. 20/5856) am 14.3.2023 auf eine Kleine Anfrage (BT-Drs. 20/5643) der CDU/CSU-Fraktion mitgeteilt. Dem Antragsverfahren war an ausgewählten Ausbildungsstätten eine Pilotphase vorausgegangen.
Was Studierende bei der Antragstellung beachten sollten
Die steuer- und abgabenfreie 200-EUR-Einmalzahlung kann über eine eigens entwickelte Onlineplattform beantragt werden. Hierfür sind die von der jeweiligen Ausbildungsstätte versandten Zugangsdaten, ein BundID-Konto sowie ein Identitätsnachweis erforderlich.
Für die Anmeldung benötigen Antragsteller ein BundID-Konto, das bereits vor dem Antragsstart am 15.3.2023 angelegt werden konnte. Um die Identität nachzuweisen, benötigt man zusätzlich
* einen Online-Ausweis. Zum Online-Ausweisen können Antragsteller den Personalausweis, den elektronischen Aufenthaltstitel, die EU-Identität oder die Unionsbürgerkarte nutzen oder
* das persönliche ELSTER-Zertifikat, das ggf. vorher bei der Finanzverwaltung beantragt werden muss. Hierfür müssen Antragsteller aber einen gewissen zeitlichen Vorlauf in Kauf nehmen, bis die Finanzverwaltung das ELSTER-Zertifikat übermittelt.
Für die Online-Ausweisfunktion benötigt man ein aktuelles Smartphone und eine Identifizierungs-App, z. B. die AusweisApp2. Das BMBF hat im Internet (https://www.einmalzahlung200.de/eppsg-de) weitere Informationen zur Verfügung gestellt.
Praxistipp
Weitere Hinweise zum Antrag und zur Auszahlung gibt es auf einer Internetseite (www.einmalzahlung200.de) und unter einer Telefon-Hotline (0800-2623 003)
Antragsfrist bis 30.9.2023 beachten
Die rund 3,5 Mio. Berechtigten haben nun bis 30.9.2023 Zeit, das Geld zu beantragen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 EPPSG). An eine Fristverlängerung ist nach Auskunft des BMBF nicht gedacht, auch wenn sich die Entwicklung der Antragsplattform länger hinzögert als geplant.
Es muss abgewartet werden, wie zügig die zuständigen Stellen EPP-Anträge bearbeiten und den Einmalbetrag an die Berechtigten auszahlen. Bei etwaigen Streitigkeiten ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ohne vorheriges Vorverfahren (§ 68 VwGO) eröffnet (§ 6 EPPSG).
fundstllen
* Hib-Kurzmeldung 14.3.23, Jahn AStW 2/2023, 82, Abruf-Nr. 48978165