Zahlt der Arbeitgeber seinem Angestellten einen Schadenersatz, weil er den vertraglich zugesagten Firmenwagen nicht mehr privat nutzen kann, stellt dies Arbeitslohn dar. Im vom FG Köln entschiedenen Fall musste der Arbeitnehmer aufgrund einer Kündigungsschutzklage wieder eingestellt werden, den Firmenwagen erhielt er aber nicht zurück. Für die Entziehung des Dienstwagens ordnete das Arbeitsgericht einen Ausgleich an.
Quelle:
FG Köln 11.11.09, 7 K 3651/08,
BFH 9.7.09, VI R 42/08, BFH/NV 09, 1806
Das FG Köln ist der Ansicht, dass die vom Arbeitgeber geleisteten Ausgleichszahlungen an die Stelle der ursprünglich als Lohnbestandteil vereinbarten Privatnutzung treten. Sie bilden einen Ersatz für einen entgangenen Teil des Gehalts, auf das ein arbeitsrechtlicher Anspruch bestand. Vor diesem Hintergrund sind die Ausgleichszahlungen durch das Arbeitsverhältnis veranlasst und stellen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Der Ausgleich, der als Ersatz für durch den Arbeitgeber vorenthaltenen Lohn gezahlt wird, ist nämlich steuerlich nicht anders zu behandeln als der ursprünglich vereinbarte Gehaltsbestandteil selbst.
Die Voraussetzungen für einen nicht steuerbaren echten Schadenersatz sind nicht gegeben. Denn die Ausgleichszahlungen werden bei objektiver Betrachtung eben nicht deswegen geleistet, um einen im Privatvermögen des Angestellten entstandenen Schaden auszugleichen. Sie fließen vielmehr als Ausfallentschädigung für einen aufgrund der Vorenthaltung des Nutzungsrechts entgangenen und arbeitsvertraglich zugesicherten Teil des Arbeitslohns zu.