Auch ein handschriftlich verfasstes Schriftstück, das der Erblasser mit „Entwurf Testament“ überschrieben hat, kann eine gültige letztwillige Verfügung darstellen. Allerdings muss in einem solchen Fall feststehen, dass das Schriftstück nach dem Willen des Erblassers als wirksame Verfügung von Todes wegen gelten soll. Daran hat es jedoch im Fall des OLG Frankfurt letztlich gefehlt.
Fundstelle
OLG Frankfurt 30.8.19, 10 W 38/19