In für UNTERNEHMER

Ist eine Betriebsübergabe zunächst versprochen worden und wird sie anschließend doch nicht vollzogen, sind Ausgleichszahlungen für unentgeltlich geleistete Dienste sonstige Einkünfte aus Leistungen nach § 22 EStG.
BFH 8.5.08, VI R 50/05, DStR 08, 1425, 21.9.04, IX R 13/02, BStBl II 05,44


Nach Ansicht des BFH handelt es sich weder um nachträgliche Lohneinnahmen noch um nichtsteuerbare Vermögensmehrungen in der Privatsphäre.
Im zugrunde liegenden Fall war der Sohn im landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters tätig. Da ihm die spätere Übernahme in Aussicht gestellt wurde, erhielt er für seine Mitarbeit nur Taschengeld und Naturalleistungen. Nachdem die Hofübergabe nicht zustande kam, wurde der Vater vom Landesarbeitsgericht zur Zahlung von 210.000 EUR verpflichtet.
Der Sohn war auf familienrechtlicher Grundlage tätig geworden. Da sich seine Vergütungserwartung nicht erfüllt hatte, wurde ihm ein Ersatzanspruch zugesprochen. Damit erzielte der Sohn sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG. Hierunter fällt nach der BFH-Rechtsprechung jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und eine Gegenleistung auslöst. Hiernach hatte der Sohn ein steuerbares Entgelt erhalten, auch wenn seine Tätigkeit ausschließlich durch die Erwartung der Hofübergabe motiviert war. Entscheidend war nach Meinung des BFH, dass er mit der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen seine Tätigkeit statt der Privat der Erwerbssphäre zugeordnet hatte.
Die Prozesszinsen sind darüber hinaus als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu erfassen. Zwar sind sie nach § 20 Abs. 3 EStG vorrangig den übrigen Einkunftsarten zuzuordnen. Dies gilt aber ausdrücklich nicht für sonstige Einnahmen, sondern nur für Gewinn- und Mieteinkünfte.