Zahlt der Arbeitgeber seinem Angestellten eine Abfindung, weil dieser seine Wochenarbeitszeit aufgrund einer Vertragsänderung unbefristet reduziert, so kann darin nach dem Urteil des BFH eine steuerbegünstigte Entschädigung nach § 24 Nr. 1a EStG liegen, obwohl die Beschäftigung weiter fortgesetzt wird.
BFH 25.8.09, IX R 3/09, IX R 85/07, BFH/NV 09, 558; 10.7.08, IX R 84/07, BFH/NV 09, 130
Finanzamt und FG hatten dies vor allem noch deshalb abgelehnt, weil das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden war. Im zugrunde liegenden Fall wurde die Arbeitszeit halbiert, wofür eine einmalige Entschädigung in Höhe von 17.000 EUR gezahlt wurde.
Die Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis beendet wurde, führt allein noch nicht zum Ausschluss der Tarifermäßigung.
Denn die Entschädigung wird als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt. Die Vorschrift verlangt nicht, dass das Arbeitsverhältnis komplett beendet werden muss.
Erforderlich ist nur, dass Einnahmen wegfallen und die Entschädigung dazu bestimmt sein soll, diesen finanziellen Verlust auszugleichen. Diese gesetzliche Voraussetzung liegt bereits vor, wenn eine Voll- in eine Teilzeitbeschäftigung überführt und der Arbeitnehmer dafür abgefunden wird.
Denn auch eine Teilabfindung dient als Ersatz für die durch die Verminderung der Arbeitszeit entgehenden Einnahmen und beruht auf einem Änderungsvertrag. Damit erfüllt der Arbeitgeber keine Leistung im Rahmen des bisherigen Rechtsverhältnisses, sondern entschädigt die in der Reduzierung der Wochenarbeitszeit liegende Leistung des Arbeitnehmers.
§ 34 EStG fordert für begünstigte Einkünfte nicht generell die Aufgabe der bisherigen Erwerbstätigkeit oder eine Kündigung. Zweck der Vorschrift ist nämlich, die Auswirkungen des progressiven Tarifs abzuschwächen. Dazu reicht es, wenn die Einkünfte von einem besonderen Ereignis abhängig sind und es hierdurch zu einer Zusammenballung von Einkünften kommt.
Allerdings muss der Arbeitnehmer bei der Änderung des Vertrags unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck und nicht freiwillig gehandelt haben.
Dieses Urteil erweitert den Rahmen der ermäßigten Besteuerung deutlich auf den Bereich der Teilabfindung für wirtschaftliche Nachteile im Rahmen einer Änderungskündigung, die der Arbeitnehmer möglicherweise zum Erhalt seines Arbeitsplatzes hinnehmen muss.
Insbesondere in Krisenzeiten spielt dies eine wichtige Rolle, wenn der Arbeitgeber beispielsweise gezwungen ist, die Arbeitszeiten zu reduzieren oder Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu kürzen oder ganz zu streichen. Gibt es hierfür Entschädigungszahlungen, sollte nach den Ausführungen des BFH auch hierfür eine Tarifermäßigung in Betracht kommen. Ausreichend ist demnach bereits, wenn auf Lohnbestandteile unbefristet verzichtet werden muss und sich der Arbeitnehmer dieser Einbuße kaum entziehen kann.
Für die Anwendung von § 34 EStG müssen lediglich drei Voraussetzungen erfüllt sein:
Es muss zu einer Zusammenballung von Einkünften gekommen sein.
Die Änderung des Arbeitsvertrags ist unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck erfolgt. Dieser Nachweis lässt sich in der arbeitsvertraglichen Vereinbarung dokumentieren.
Die Entschädigungszahlung erfolgt in einem Kalenderjahr.