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Mit Urteil vom 12.12.2023 hat das FG Münster entschieden, dass die entgeltliche Ablösung eines Nießbrauchrechts keinen Veräußerungsvorgang i. S. d. § 23 EStG, sondern einen von dieser Vorschrift nicht erfassten veräußerungsähnlichen Vorgang darstellt.

Sachverhalt

Im Streitfall wurde der Steuerpflichtigen im Jahr 2008 im Wege eines Vermächtnisses ein Nießbrauchrecht an einem Grundstück zugewendet. Im Jahr 2012 überließ sie das Grundstück an eine Kommanditgesellschaft, an der sie selbst als Gesellschafterin beteiligt war. Die Mieteinnahmen stellten Sonderbetriebseinnahmen dar. Nachdem sie im Jahr 2018 aus der Kommanditgesellschaft ausgeschieden war, überführte sie das Nießbrauchrecht zu einem Wert von 0 EUR in ihr steuerliches Privatvermögen und erfasste die Mieteinnahmen fortan als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im November 2019 verzichtete sie gegen eine Entschädigungszahlung auf ihr Nießbrauchrecht.

Das FA vertrat die Auffassung, dass die Ablösung des Nießbrauchs nach § 23 EStG zu besteuern sei, da die Entnahme des Nießbrauchrechts aus dem Sonderbetriebsvermögen zu einer Anschaffung nach § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG geführt habe, sodass der entgeltliche Verzicht innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist erfolgt sei. Dem hielt die Steuerpflichtige entgegen, dass das Nießbrauchrecht nicht veräußert, sondern – als nicht übertragbares Recht – lediglich abgelöst worden sei.

Entscheidung

Nach erfolglosem Einspruch gab das FG der eingelegten Klage statt. Zwar ist ein Nießbrauchrecht ein gegenüber dem Eigentum an der belasteten Sache verselbstständigtes, dingliches Nutzungsrecht und damit ein (einlage- und entnahmefähiges) Wirtschaftsgut i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.

Durch den entgeltlichen Verzicht im Jahr 2019 ist das Nießbrauchrecht nach Auffassung des FG jedoch nicht veräußert worden. Denn unter Anschaffung bzw. Veräußerung i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist der entgeltliche Erwerb und die entgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts auf einen Dritten zu verstehen.

Eine „Veräußerung“ setzt somit nicht nur die Entgeltlichkeit des Übertragungsvorgangs, sondern auch einen Rechtsträgerwechsel an dem veräußerten Wirtschaftsgut voraus. Davon abzugrenzen sind sog. veräußerungsähnliche Vorgänge – also die Erbringung eines Entgelts dafür, dass ein Vermögenswert in seiner Substanz endgültig aufgegeben wird. Da das Nießbrauchrecht gem. § 1059 BGB kraft ausdrücklich gesetzlicher Regelung nicht übertragbar ist, fehlt es jedoch an einem Rechtsträgerwechsel.

Der Verzicht auf das Nießbrauchrecht führt nicht dazu, dass dieses Wirtschaftsgut an den Grundstückseigentümer (zurück) übertragen wird, sondern zu dessen Erlöschen. Insofern handelt es sich um die endgültige Aufgabe eines Vermögenswerts in seiner Substanz und damit um einen veräußerungsähnlichen Vorgang.

Solche veräußerungsähnlichen Vorgänge werden von § 23 EStG jedoch nicht erfasst, wofür neben dem Wortlaut auch der Charakter des § 23 EStG spricht, der als Ausnahmevorschrift im Rahmen des Dualismus der Einkunftsarten nur ausgewählte Wertveränderungen des Privatvermögens der Besteuerung unterwirft.

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