In für UNTERNEHMER

Versorgt ein privater Förderverein Schüler und Lehrer einer Ganztagsschule gegen Entgelt mit Speisen und Getränken, kann er die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 23 UStG nicht in Anspruch nehmen. Denn der Verein hat keine Jugendlichen zu Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken bei sich aufgenommen. Der Verein kann sich auch nicht darauf berufen, die Beköstigungsleistungen seien nicht ihm, sondern der Schule zuzurechnen, weil sich die Schule seines Unternehmens nur als Erfüllungsgehilfen bedient habe. Hierzu ist es auch nicht ausreichend, dass der Schulträger dem Verein bestätigt, in seinem Interesse tätig zu sein.
BFH 12.2.09, V R 47/07