Zur Anwendung der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG muss es sich bei der Lieferung an den Wiederverkäufer um eine Lieferung gegen Entgelt handeln. Daher differenziert der BFH in einem aktuellen Urteil bei Lieferungen eines Gesellschafters an seine Gesellschaft danach, ob hierdurch Gesellschaftsrechte gewährt werden oder eine unentgeltliche verdeckte Einlage vorliegt. Im Urteilsfall handelte eine GbR mit Antiquitäten und dabei auch mit Gegenständen, die ihre Gesellschafter ohne Vorsteuerabzug privat erworben und in die GbR eingelegt hatten. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Differenzbesteuerung grundsätzlich bei der Einlage aus dem Privatvermögen in das Unternehmen nicht anzuwenden ist.
§ 25 UStG: BFH 18.12.08, V R 73/07, 6.9.07, V R 16/06, BFH/NV 08, 1710
Einlage: BFH 13.11.03, V R 79/01, BStBl II 04, 375; 16.4.08, XI R 56/06, BStBl II 08, 909
Der BFH stellt jedoch vielmehr auf die Frage der entgeltlichen Lieferung ab. § 25a UStG setzt voraus, dass der Unternehmer Gegenstände an den Wiederverkäufer liefert. Dabei muss es sich entgegen der Literaturmeinung um eine entgeltliche Lieferung handeln und daher ein Einkaufspreis größer 0 EUR vorliegen. Diese Voraussetzung kann auch vorliegen, wenn
für Gesellschaftereinlagen Gutschriften auf dem jeweiligen Kapitalkonto erfolgen und sich hieraus Zahlungsansprüche ergeben oder
sich Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Gesellschaft vermindern.
Umsatzsteuerlich haben nämlich auch Sacheinlagen gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten einen entgeltlichen Charakter. Hierdurch oder bei Gutschriften auf einem Kapitalkonto liegt ein entgeltlicher Erwerb der GbR vor, sodass die Differenzbesteuerung anwendbar sein kann.