Sieht der Gesellschafter einer GbR die Veräußerung des Grundstücks als verfrüht an, weil er eine weitere Wertsteigerung des Grundstücks erwartete, und erhält er deshalb für seine Zustimmung zum Verkauf einen höheren Anteil am Veräußerungserlös, gehört der Aufschlag nicht zu den sonstigen Einkünften aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG.
BFH 22.4.08, IX R 19/07, 24.8.06, IX R 32/04, BStBl II 07, 44
Der gesamte Hausverkauf bleibt steuerfrei, sofern die zehnjährige Spekulationsfrist bereits abgelaufen ist.
Nach Auffassung des BFH ist der Mehrerlös des zustimmenden Gesellschafters eine Gegenleistung für eine nicht steuerbare Veräußerung des Anteils an einem Grundstück und kein Entgelt für eine gesondert erbrachte sonstige Leistung.
Unter § 22 Nr. 3 EStG fällt zwar jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das eine Gegenleistung auslöst. Ausgenommen sind aber Veräußerungsvorgänge im privaten Bereich. Für die Abgrenzung ist nicht entscheidend, wie die Parteien diese Leistungen benennen, sondern was sie wirklich gewollt und tatsächlich bewirkt haben. Die Zustimmung begründet kein wirtschaftlich eigenständiges Verhalten, das von der Übertragung des Grundstücks abgespalten werden könnte. Der Mehrerlös ist Teil der Veräußerung des Grundstücksanteils. Hätte der Gesellschafter den höheren Anteil am Verkaufserlös nicht erhalten, hätte er dem Kaufangebot nicht zugestimmt. Bei wirtschaftlicher Betrachtung haben die einzelnen Gesellschafter ihre Grundstücksanteile lediglich zu unterschiedlichen Kaufpreisen veräußert.