Ein verheiratetes Kind, das bislang bei seinen Eltern gewohnt hat, kann in deren Domizil auch nach dem Bezug einer eigenen Wohnung am Ausbildungs- oder Arbeitsort weiterhin eine eigene Wohnung haben. Das gilt nach einer Entscheidung des BFH zumindest dann, wenn es die Zimmer weiterhin nutzen kann und nicht nur gelegentlich von dort den Ausbildungs- oder Arbeitsort aufsucht. Dann kann die Entfernungspauschale auch für die weitere Strecke von der elterlichen Wohnung aus abgezogen werden. Hat ein Berufstätiger mehrere Wohnungen, so sind die Wege vom weiter von der Arbeitsstätte entfernt liegenden Ort zu berücksichtigen, wenn sich dort der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet und dieser nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.
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Quelle:
BFH 22.10.09, III R 48/09,
BFH 5.3.09, VI R 23/07, BStBl II 09, 1016
Unter den weit auszulegenden Begriff Wohnung fallen grundsätzlich Unterkünfte jeglicher Art, die zur Übernachtung genutzt werden und von denen aus ein Arbeitsplatz aufgesucht wird. Aufwendungen für Fahrten werden jedoch grundsätzlich nur von der eigenen Wohnung aus berücksichtigt. Als Ausnahmen hiervon gelten die Übernachtung bei den Eltern, Bekannten oder im Hotel, weil die eigene Wohnung renoviert wird, die eigenen vier Wände zur Erreichung der Arbeitsstätte nicht geeignet oder zu weit entfernt sind oder der Berufstätige am Arbeitsort noch keine Zweitwohnung gefunden hat.
Ob die Wohnung bei den Eltern als eigene zugerechnet wird und noch den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen. Relevant ist hierbei vor allem, dass diese Unterkunft nicht nur gelegentlich aufgesucht wurde. Dies hatte der BFH bereits zuvor in seiner geänderten Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung bei Wegverlegungsfällen bekräftigt.