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Der BFH hat aktuell entschieden, dass auch außergewöhnliche Kosten, wie die Kosten einer Falschbetankung, durch die Entfernungspauschale abgegolten sind.
BFH 20.3.14, VI R 29/13

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um die Frage, ob Reparaturkosten infolge der Falschbetankung eines Pkw auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte neben der Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG) als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen werden können.

Entscheidung

Der BFH hat dies verneint und klargestellt, dass nach dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut auch außergewöhnliche Kosten unabhängig von ihrer Höhe unter die Abgeltungswirkung fallen. Das Wort „sämtliche“ im Gesetzeswortlaut ist insoweit eindeutig.
Die umfassende Abgeltungswirkung folgt aus der Systematik der Vorschrift. Denn der Gesetzgeber hat lediglich zwei abschließend gemeinte (im Streitfall nicht einschlägige) Ausnahmen zugelassen.
So können nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auch dann angesetzt werden, wenn sie höher sind als die Entfernungspauschale. Ferner können „behinderte Menschen“: nach „§ 9 Abs. 2 Satz 3 EStG anstatt der Entfernungspauschale die tatsächlichen Kosten ansetzen. Der Gesetzeswortlaut bietet jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die beiden Ausnahmen nur beispielhaft und nicht abschließend gemeint sind.

Praxishinweis

Nach Auffassung des BFH begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass durch die Entfernungspauschale auch außergewöhnliche Aufwendungen abgegolten werden, denn der Gesetzgeber hat damit das ihm eingeräumte Regelungsermessen nicht überschritten.