In Steuer-Tipps für ALLE

Erzielten Rentner neben einer gesetzlichen Altersrente im Steuerjahr 2022 noch gewerbliche Einkünfte aus einer Photovoltaikanlage, profitieren sie unter bestimmten Voraussetzungen 2022 sowohl von der Energiepreispauschale für Rentner in Höhe von 300 EUR als auch von der Energiepreispauschale (EPP) für Erwerbstätige und das selbst dann, wenn die Einkünfte aus der Photovoltaikanlage nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei waren.

Dass Rentner, die auf dem Dach ihres Eigenheims 2022 eine Photovoltaikanlage betreiben, Anspruch auf die Energiepreispauschale für Erwerbstätige haben, selbst wenn diese gewerblichen Einkünfte nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei sind, kann den Antworten in den „FAQ: Energiepreispauschale (EPP)“ auf www.bundesfinanzministerium.de entnommen werden (siehe dazu Anmerkungen zu II. Anspruchsvoraussetzungen, Nummern 4 und 13).

Keine EPP bei fehlender Einkunftserzielungsabsicht

Die EPP für Erwerbstätigkeit trotz Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 72 EStG wird damit begründet, dass die Steuerfreiheit voraussetzt, dass der Rentner mit seiner Photovoltaikanlage 2022 eine Einkunftserzielungsabsicht hatte. Wurde dagegen die Vereinfachungsregelung aus dem BMF-Schreiben vom 29.10.2021 (IV C 6 – S 2240/19/10006 :006) in Anspruch genommen, scheidet die EPP aus. Hier wurde nämlich ausdrücklich eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht erklärt (BMF, FAQ, II. Anspruchsvoraussetzungen, Nr. 4).

Praxistipp

Das bedeutet im Klartext: Hat das Finanzamt 2022 die EPP für Selbstständige bereits gewährt, in dem die Vorauszahlungen zur Einkommensteuer gemindert wurden, kann es für den Fall, dass die Vereinfachungsregelung beantragt wurde, die bereits gewährte EPP im Steuerbescheid 2022 wieder rückgängig machen.

(Nachträgliche) Geltendmachung der EPP bei Photovoltaikanlage

Wurde die EPP für Erwerbstätige vom Finanzamt neben der EPP für Rentner nicht gewährt, bestehen drei Möglichkeiten, noch an die EPP für Erwerbstätige bei steuerfreien Einkünften aus einer Photovoltaikanlage zu kommen:

1. Wurde für 2022 noch keine Steuererklärung eingereicht, sollten Angaben zu den nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfreien gewerblichen Einkünften in den Zeilen 45 der Erklärung 2022 gemacht werden. Hierzu ist in Textziffer 175 die Ziffer 1 einzutragen.

2. Ist die Steuererklärung 2022 bereits eingereicht und die EPP wurde versehentlich nicht beantragt, sollte der Antrag, wenn noch möglich, im Einspruchsverfahren nachgeholt werden.

3. Ist die Einspruchsfrist gegen den Steuerbescheid 2022 bereits abgelaufen, empfiehlt sich ein Antrag auf Änderung des Steuerbescheids 2022 aufgrund offenbarer Unrichtigkeit nach § 129 AO. Zwar liegt der Fehler ursprünglich beim Steuerzahler bzw. bei dessen Berater. Doch wurde für 2022 eine Umsatzsteuererklärung für die Umsätze aus der Photovoltaikanlage eingereicht, hätte das Finanzamt bei gewissenhafter Überprüfung der Steuererklärung erkennen müssen, dass gewerbliche Einkünfte erzielt wurden. Wurde dieser Fehler nicht vom Sachbearbeiter des Finanzamts erkannt, macht er den Fehler des Steuerzahlers bzw. des Beraters zu seinem eigenen und das wiederum dürfte die Korrekturnorm nach § 129 AO eröffnen.