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Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer i.S. des § 3 Abs. 8 UStG ist die Person, die im eigenen Namen eine Zollanmeldung abgibt oder in deren ­Namen eine Zollanmeldung abgegeben wird. Dieser kann sich jedoch durch einen Beauftragten vertreten lassen.
BFH 29.1,15, V R 5/14

Als Vertreter „für Rechnung“ eines anderen handelt nicht, wer in eigener Person alle etwa anfallenden Steuern und sonstige Kosten trägt und sein Handeln sich für den anderen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt wirtschaftlich auswirkt.
So hat es der BFH in einem aktuellen Fall formuliert, indem der Lieferort bei Versandhandelsgeschäften streitig war.

Sachverhalt

In dem Streitfall wurden im Versandhandel Bücher, CDs, Schallplatten u.Ä. an private Kunden in Deutschland geliefert. Die Warenbewegungen begannen allesamt in einem schweizerischen Auslieferungslager.
Die Deutsche Post AG (DP) holte die Warensendungen in der Schweiz ab und legte beim Grenzzollamt einen vom Lieferer selbst gefertigten „Antrag auf Freischreibung der Sendungen“ vor.
Der Antrag hatte folgenden Inhalt: „Hiermit beantragen wir … die Freischreibung der Sendungen nach Art. 27 der EG-Verordnung Nr. 918 aus dem Jahr 1983.“ Dieses Verfahren entsprach einem zwischen Deutscher Post AG und dem deutschen Zollamt abgestimmten Verfahren.
Das Dokument differenzierte tabellarisch zwischen Büchern und CDs sowie der Anzahl und der Art der Titel und der Gesamtzahl der Sendungen. Die Erklärung endete mit dem Vermerk: „Die Sendungen gehen an diverse Empfänger in Deutschland. Die Einfuhr erfolgt im Namen der Empfänger. Der Wert pro Sendung liegt unter 43 DM/22 EUR.“
Der Lieferer hatte damit versucht, die Abgabenlast auf seine Kunden abzuwälzen. Dabei ging er davon aus, dass wegen der 22-EUR-Grenze keine Umsatzsteuer entsteht. Gleichzeitig war in den AGB vereinbart, dass selbstverständlich der Händler die Steuern zahlt, sollten diese tatsächlich anfallen.
Danach verbrachte die Deutsche Post AG die Waren in ihr deutsches Zentrallager. Von dort aus belieferte sie die im Inland ansässigen Kunden. Die Lieferungen umfassten ausschließlich Produkte, deren Warenwert je Einzelsendung 22 EUR nicht überstieg.
Das Finanzamt betrachtete die Lieferungen als gemäß § 3 Abs. 8 UStG im Inland erbracht. Das Finanzgericht teilte diese Rechtsauffassung.
Hiergegen wandte sich der Lieferant und trug zur Begründung vor, die streitigen Lieferungen seien nicht steuerbar, weil sie nicht im Inland ausgeführt worden seien. Sie gälten gemäß § 3 Abs. 6 UStG als in der Schweiz ausgeführt.
Die Voraussetzungen einer Verlagerung der Ausführung der Lieferung in das Inland nach § 3 Abs. 8 UStG seien nicht erfüllt, weil sie nicht Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer sei. Dieser sei nach Zollrecht zu bestimmen. Zollschuldner und damit Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer sei der Anmelder und damit der jeweilige Empfänger der Lieferung im Inland.

Entscheidung

Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die streitigen Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG umsatzsteuerbar sind, weil der Ort der Lieferung gemäß § 3 Abs. 8 UStG im Inland liegt.
Dass Einfuhrumsatzsteuer tatsächlich anfällt, ist nicht entscheidend. Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist vielmehr auch derjenige, dessen Umsätze zwar gemäß § 1 UStG steuerbar, aber gemäß § 5 UStG steuerfrei sind.
Der Annahme einer Lieferung im Inland steht daher nicht entgegen, dass die Lieferungen der Klägerin nicht der Einfuhrumsatzsteuer unterliegen, weil es sich um Sendungen von Waren mit geringem Wert handelt, deren Gesamtwert je Sendung 22 EUR nicht übersteigt.
Der Lieferant war auch „Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer“. Der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer bestimmt sich nach den Vorschriften über die Zölle. Zollschuldner ist der Anmelder der Waren. Dieser ist damit auch Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer. Anmelder ist die Person, die in eigenem Namen eine Zollanmeldung abgibt, oder die Person, in deren Namen eine Zollanmeldung abgegeben wird.
Der Anmelder kann sich gemäß § 5 ZK vertreten lassen. Der Lieferant ist danach Zollanmelder, weil er durch den „Antrag auf Freischreibung“ Zollanmeldungen zwar im Namen der Empfänger, aber mit Wirkung für sich selbst abgegeben hat.

Praxishinweis

Im Ergebnis bleibt „alles beim Alten„: Alle Versuche, ­Waren von geringem Wert unter Vermeidung der Lieferortsfiktion des „§ 3 Abs. 8 UStG aus einem Drittland in das Inland zu liefern, sind beim BFH gescheitert.