Für ein Kind, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, wird Kindergeld gewährt, sofern die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist (§ 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG).
BFH 5.2.15, III R 31/13
Ein Kind ist außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann. Der gesamte Lebensbedarf eines behinderten Kindes setzt sich aus dem Grundbedarf und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen.
Erreichen die Einkünfte und Bezüge des Kindes die Summe aus Grundbedarf und behinderungsbedingtem Mehrbedarf, so kann das Kind sich selbst unterhalten mit der Folge, dass die Gewährung von Kindergeld entfällt.
Der BFH hat nun entschieden, dass auch das einem behinderten Kind gewährte Elterngeld zu den Bezügen gehört und daher in die Prüfung der (Un-)Fähigkeit zum Selbstunterhalt einzubeziehen ist.
Dies gilt für den insgesamt bezogenen Betrag und nicht nur für den 300 EUR übersteigenden Betrag (so die Entscheidung des FG in erster Instanz). Diese sich aus § 10 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ergebende Regelung findet bei der Kindergeldgewährung schon deshalb keine Anwendung, weil der Anspruch auf Kindergeld originär dem Kindergeldberechtigten zusteht und nicht dem Kind, das wegen eines eigenen Kindes Elterngeld bezieht.