Durch das Steuerbürokratieabbaugesetz wurde mit § 5b EStG die elektronische Übermittlung der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und einer ggf. notwendigen Überleitungsrechnung für nach dem 31.12.2010 beginnende Wirtschaftsjahre eingeführt. Die derzeit vorgeschriebene Übermittlung in Papierform entfällt. Die elektronische Übermittlung betrifft die Gewinnermittlung nach §§ 4 Abs.1 und 5 EStG sowie die Tonnagebesteuerung. Durch ein aktuelles Schreiben regelt das BMF nunmehr Einzelheiten.
BMF 19.1.10, IV C 6 – S 2133-b/015.1.07, IV C 6 – O 2250 – 138/06, BStBl I 07, 95
Die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung kann mittels eines Zwangsgelds durchgesetzt werden. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Finanzbehörde auf Antrag auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine elektronische Übermittlung nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder
wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der elektronischen Übermittlung zu nutzen.
Steuertipp: Hinsichtlich der Datenübermittlung findet das BMF-Schreiben vom 15.1.2007 Anwendung. Der Umfang der zu übermittelnden Inhalte wird sich aus den Taxonomie-Schemata ergeben, deren Veröffentlichung mit gesondertem Schreiben bekannt gegeben wird.