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Liegt eine unbillige Härte vor, wenn ein Unternehmer die Bilanz elektronisch übermitteln soll, obwohl er im Wirtschaftsjahr nur geringe oder negative Einkünfte erwirtschaftete? Der BFH urteilt eindeutig. Hier liegt keine unbillige Härte vor. Vielmehr ist zu beurteilen, ob angesichts des Umfangs der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung die vom Steuerpflichtigen zu tragenden Kosten unverhältnismäßig sind. Nur wenn dies der Fall ist, liegt ein nicht unerheblicher finanzieller Aufwand vor. Ein finanzieller Aufwand in Höhe von 40,54 EUR für die elektronische Übermittlung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz ist jedoch auch für einen „Kleinstbetrieb“ (wirtschaftlich) zumutbar.

Um was ging es im Streitfall?

Die Klägerin ist eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb von sog. Internetplattformen. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin einen Anspruch darauf hat, dass das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf die elektronische Übermittlung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung verzichtet.

Für das Streitjahr 2018 übermittelte die Steuerpflichtige lediglich ihre Steuererklärungen in elektronischer Form, nicht aber die Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung. Das Finanzamt forderte die Klägerin daraufhin auf, auch Letztere nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch zu übermitteln. Ein Verzicht auf die elektronische Übermittlung komme nicht in Betracht.

Die Steuerpflichtige beantragte, die Unterlagen auf herkömmlichem Weg einreichen zu dürfen, da sie nur geringe Umsätze bzw. Gewinne erwirtschafte und eine Infrastruktur zur elektronischen Einreichung der Bilanz nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu errichten sei. Sie habe keinen Steuerberater beauftragt. Die Buchhaltung werde vom Geschäftsführer erledigt. Ein Programm für die Erstellung einer E-Bilanz sei nicht vorhanden. Ihre Buchführungssoftware stamme aus dem Jahr 2008. Kenntnisse, um diese Daten für eine E-Bilanz aufzubereiten, seien nicht vorhanden. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab. Zur Begründung führte es aus, dass eine Unzumutbarkeit aus persönlichen Gründen bereits deshalb nicht angenommen werden könne, weil der Unternehmensgegenstand – der Betrieb von Internetplattformen – entsprechende technische Fähigkeiten voraussetze.

Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit sei auch nicht erkennbar. Der Erwerb einer entsprechenden Software sei auch als anteilige Investition in die Folgejahre zu sehen, in denen die Bilanzen ebenfalls elektronisch einzureichen seien.

Der Einspruch, mit dem die Klägerin vortrug, dass sie grundsätzlich zur elektronischen Einreichung bereit sei, es ihr dazu aber an einer Eingabemöglichkeit bzw. Eingabemaske seitens der Finanzverwaltung mangele und der Erwerb einer entsprechenden Software bei einem Kleinstunternehmen einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde, blieb erfolglos.

Das Finanzamt ergänzte seine bisherigen Erwägungen dahingehend, dass Kosten für eine neue Software nicht unverhältnismäßig seien, da allein auf der ELSTER-Website bereits neun Anbieter aufgelistet seien, die mit ihrer Software ELSTER unterstützen würden und kostenfrei erhältlich seien. Weitere Tatsachen, die eine unbillige Härte begründen könnten, seien nicht ersichtlich. Das Ermessen sei daher pflichtgemäß ausgeübt worden.

Das Finanzgericht teilte im Wesentlichen die Rechtsauffassung des Finanzamts. Hiergegen richtet sich die Revision der Steuerpflichtigen.

Entscheidung

Der BFH stellte zunächst fest, dass § 5b Abs. 1 EStG verfassungsgemäß sei. Zur unbilligen Härte merkte der BFH an, dass eine solche nicht bereits deshalb vorliege, weil die Einkünfte des bilanzierenden Steuerpflichtigen im Wirtschaftsjahr gering oder negativ sind. Vielmehr sei zu beurteilen, ob angesichts des Umfangs der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung die vom Steuerpflichtigen zu tragenden Kosten unverhältnismäßig seien. Nur wenn dies der Fall sei, liege ein nicht unerheblicher finanzieller Aufwand i. S. des § 150 Abs. 8 S. 2 HS. 1 AO vor.

Im Streitfall verneinte der BFH das und wies die Revision der Steuerpflichtigen zurück.

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BFH 21.4.21, XI R 29/20