Die Praxis zeigt, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern immer häufiger einen Hybrid- oder Elektrowagen als Dienstwagen zur Verfügung stellen. Ein Grund dabei sind offensichtlich die steuerlichen Vorzüge gegenüber einem herkömmlichen Verbrenner, wie z. B. die günstigere Sachbezugsversteuerung für Privatfahrten. Doch es bestehen noch weitere Vorteile, selbst dann, wenn Arbeitnehmer lediglich ein privates Elektro- oder Hybridfahrzeug besitzen. Anlass genug, die aktuellen steuerlichen Spielregeln zu beleuchten.
Stromkosten für den Ladevorgang des privaten Fahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers
Hat der Arbeitgeber an seinem Betriebssitz Ladesäulen installiert, an denen die Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt private Hybrid- und Elektrofahrzeuge laden dürfen, ist der dadurch entstehende geldwerte Vorteil grundsätzlich steuer- und beitragspflichtig. Der Sachbezug kann jedoch auch gemäß § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei und gemäß § 1 Abs. 1 SvEV beitragsfrei sein. Das ist der Fall, wenn der Vorteil für das elektrische Aufladen eines Hybrid- oder Elektrofahrzeugs an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn i. S. d. § 8 Abs. 4 EStG vom Arbeitgeber gewährt wird. „Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ bedeutet vor allem, dass eine Gehaltsumwandlung oder ein Gehaltsverzicht zugunsten der Lademöglichkeit schädlich wären. Nicht begünstigt ist zudem die verbilligte oder kostenlose Lademöglichkeit bei einem Dritten. Eine Ausnahme besteht laut BMF-Schreiben vom 29.9.2020 (BStBl I 20, 972, Rz. 16) jedoch bei Leiharbeitnehmern. Bei Leiharbeitnehmern ist ausnahmsweise nicht nur der kostenlose Ladevorgang im Betrieb des Verleihers, also dem lohnsteuerlichen Arbeitgeber, sondern auch im Betrieb des Entleihers begünstigt.
Praxistipp
Zu erwähnen ist, dass die Steuerbefreiung für Ladestrom nicht für Geschäftsfreunde des Arbeitgebers und deren Arbeitnehmer und Kunden des Arbeitgebers gilt (BMF 29.9.20, BStBl I 20, 972, Rz. 17).
Zu beachten ist dabei, dass nur das Laden von Hybrid- oder Elektrofahrzeugen i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, 2. Halbs. EStG begünstigt ist. Unter diese Regelung fallen in erster Linie reine Elektrofahrzeuge. Aber auch extern aufladbare Hybridfahrzeuge, bei denen die Kohlendioxidemission höchstens 50 g je km beträgt oder bei denen sich die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine auf mindestens 40 km bei Anschaffung nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 bzw. 60 km bei Anschaffung nach dem 31.12.2021 und vor dem 1.1.2025 beläuft. Das würde auch zur Folge haben, dass beispielsweise das kostenlose Laden eines E-Bikes nicht unter § 3 Nr. 46 EStG fällt und damit steuer- und beitragspflichtig wäre. Aus Billigkeitsgründen lässt die Finanzverwaltung jedoch zu, dass auch dieser Vorteil als steuer- und beitragsfrei behandelt werden darf (BMF 29.9.20, BStBl I 20, 972, Rz. 10).
Praxistipp
Zu den begünstigten Fahrzeugen rechnen auch Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (z. B. gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km pro Stunde unterstützt, als Kraftfahrzeuge) sowie Elektrokleinstfahrzeuge i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vom 6.6.2019 (BGBl I, 756). Das sind insbesondere Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h. Aus Billigkeitsgründen rechnen vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen von Elektrofahrrädern, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (u. a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht), im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) nicht zum Arbeitslohn.
Merke | Da nur der Ladevorgang von Strom begünstigt ist, erfahren Elektrofahrzeuge damit eine erhebliche Besserstellung als Verbrennerfahrzeuge.
Beispiel |
Ein Arbeitgeber hat an seinem Betriebssitz eine Ladesäule installiert. An dieser darf der Arbeitnehmer kostenlos sein privates Elektrofahrzeug laden. Der Vorteil aus dem kostenlosen Laden beträgt 100 EUR pro Monat. Grundsätzlich müsste der geldwerte Vorteil i. H. v. 100 EUR als Sachbezug versteuert und verbeitragt werden. Da der Arbeitnehmer aber Strom für ein Elektrofahrzeug lädt und er den Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erhält, greift die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 46 EStG. Der geldwerte Vorteil von 100 EUR ist daher in voller Höhe steuer- und beitragsfrei. Begrüßenswert ist es, dass diese steuerfreien Vorteile gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV nicht im Lohnkonto des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber aufgezeichnet werden müssen. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass die Steuer- und Beitragsfreiheit nicht nur auf ein Fahrzeug des Arbeitnehmers begrenzt ist. Sollte der Arbeitnehmer mehrere Fahrzeuge beim Arbeitgeber kostenlos laden, ist der gesamte Vorteil unter den zuvor genannten Voraussetzungen steuer- und beitragsfrei. |
Merke | Die Steuerbefreiung ist weder auf einen Höchstbetrag noch nach der Anzahl der begünstigten Kraftfahrzeuge begrenzt (BMF 29.9.20, BStBl I 20, 972, Rz. 14).
Stromkosten für den Ladevorgang des betrieblichen Fahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers
Wenn an der betrieblichen Ladesäule ein Dienstwagen des Arbeitgebers und kein privates Fahrzeug des Arbeitnehmers geladen wird, ergibt sich generell keine Steuer- und Beitragspflicht, da es sich um ein Fahrzeug des Arbeitgebers handelt. Dennoch sollte diese Lademöglichkeit in der Praxis Beachtung finden, wenn der Arbeitnehmer für die Versteuerung des Sachbezugs aus der privaten Dienstwagennutzung ein Fahrtenbuch führen sollte. Denn Grundlage für die Bewertung des Sachbezugs sind bei der Fahrtenbuchmethode die anteilig auf die private Nutzung entfallenden Gesamtkosten des Fahrzeugs. Hierbei bleibt jedoch der Strom unberücksichtigt, welcher vom Arbeitgeber an einer betrieblichen Ladevorrichtung gestellt wird, sodass sich der Sachbezug reduziert (BMF 29.9.20, BStBl I 20, 972, Rz. 13).
Beispiel |
Laut des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs wurde das Elektrodienstfahrzeug zu 60 % privat genutzt. Die Gesamtkosten betragen jährlich 6.000 EUR, wobei 1.500 EUR auf den Strom entfallen, der von einer Ladesäule beim Arbeitgeber bezogen wurde. Als Sachbezug für die private Nutzung sind grundsätzlich 60 % von 6.000 EUR, also 3.600 EUR anzusetzen. Die Gesamtkosten sind jedoch auf 4.500 EUR zu reduzieren, sodass sich der Sachbezug auf 60 % von 4.500 EUR und damit auf nur 2.700 EUR beläuft. Das führt im Ergebnis zu einer Bruttoarbeitslohnkorrektur i. H. v. 900 EUR. |
Stromkosten für den Ladevorgang des privaten Fahrzeugs zu Hause
Wird ein privates Hybrid- oder Elektrofahrzeug zu Hause beim Arbeitnehmer geladen, sind die Stromkosten grundsätzlich Kosten der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG). Möchte der Arbeitgeber diese Stromkosten erstatten, handelt es sich bei der Erstattung um steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn.
Stromkosten für den Ladevorgang des betrieblichen Fahrzeugs zu Hause
Andere Rechtsfolgen ergeben sich, wenn es sich jedoch um ein betriebliches Fahrzeug des Arbeitgebers handelt, welches beim Arbeitnehmer zu Hause geladen wird. Da es sich um ein Fahrzeug des Arbeitgebers handelt, kann der Arbeitgeber die Kosten des Ladevorgangs im Wege des Auslagenersatzes gemäß § 3 Nr. 50 EStG steuer- und beitragsfrei erstatten. Problematisch ist, dass der steuer- und beitragsfreie Auslagenersatz grundsätzlich erfordert, dass der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer über die entstandenen Auslagen für jeden Ladevorgang im Einzelnen abrechnet. Der Arbeitnehmer müsste also durch einen gesonderten Stromzähler aufzeichnen, wie viele kWh Strom er von seinem privaten Stromanschluss für den Dienstwagen verwendet hat und auf welche Höhe sich die Stromkosten konkret beliefen. Den daraus ergebenden Betrag könnte der Arbeitgeber steuer- und beitragsfrei erstatten. Da dies sehr aufwendig und kompliziert ist, hat die Finanzverwaltung für die Praxis eine Vereinfachungsregelung geschaffen (BMF 29.9.20, BStBl I 20, 972, Rz. 24). Danach können Arbeitgeber ausnahmsweise Pauschalen zahlen. Bei der Höhe der Pauschale kommt es einerseits darauf an, ob es sich um ein Elektro- oder um ein Hybridelektrofahrzeug handelt und andererseits, ob der Arbeitnehmer zusätzlich auch eine Lademöglichkeit beim Arbeitgeber hat. Zu beachten ist, dass zur Lademöglichkeit beim Arbeitgeber auch eine dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt überlassene Stromtankkarte zum Laden des Dienstwagens bei einem Dritten zählt.
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Pauschaler Auslagenersatz mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber: Der pauschale Auslagenersatz beträgt seit dem 1.1.2021 mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber für Elektrofahrzeuge 30 EUR und für Hybridelektrofahrzeuge 15 EUR pro Monat.
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Pauschaler Auslagenersatz ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber: Ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber können seit dem 1.1.2021 für Elektrofahrzeuge 70 EUR und für Hybridelektrofahrzeuge 35 EUR pro Monat gezahlt werden.
Beispiel |
Ein Arbeitnehmer hat von seinem Arbeitgeber ein reines Elektrofahrzeug als Dienstwagen erhalten. Dieses lädt er sowohl beim Arbeitgeber als auch zu Hause. Sollte der Arbeitnehmer den dafür verwendeten Strom nicht aufgezeichnet haben, kann ihm der Arbeitgeber unabhängig von den tatsächlichen Kosten dennoch eine monatliche Pauschale von 30 EUR steuer- und beitragsfrei zuwenden. 70 EUR können nicht gezahlt werden, da eine Lademöglichkeit beim Arbeitgeber besteht. |
Überlassung einer Ladevorrichtung an den Arbeitnehmer
Grundsätzlich ist der Vorteil durch die unentgeltliche Überlassung einer Ladevorrichtung steuer- und beitragspflichtig. Der Vorteil ist jedoch gemäß § 3 Nr. 46 EStG steuer- und beitragsfrei, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Ladevorrichtung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn i. S. d. § 8 Abs. 4 EStG „überlässt“. „Überlassen“ bedeutet, dass der Arbeitgeber weiterhin Eigentümer der Ladevorrichtung bleibt und der Arbeitnehmer diese bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitgeber somit herausgeben muss. Der Begriff der Ladevorrichtung selbst umfasst die gesamte Ladeinfrastruktur einschließlich Zubehör sowie die in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen. Hat ein Arbeitgeber eine Wallbox erworben, die am Privathaus des Arbeitnehmers installiert ist und kann der Arbeitnehmer diese kostenlos für sein privates Elektrofahrzeug nutzen, ist der daraus resultierende geldwerte Vorteil steuer- und beitragsfrei, sofern der Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Eine Aufzeichnung im Lohnkonto ist nicht erforderlich (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV).
Praxistipp
Konkret umfasst der Begriff der Ladevorrichtung die gesamte Ladeinfrastruktur einschließlich Zubehör sowie die in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen. Dazu gehören z. B. der Aufbau, die Installation und die Inbetriebnahme der Ladevorrichtung, deren Wartung und Betrieb sowie die für die Inbetriebnahme notwendigen Vorarbeiten wie das Verlegen eines Starkstromkabels.
Übereignung einer Ladevorrichtung an den Arbeitnehmer
Bei einer Übereignung geht das Eigentum an der Ladevorrichtung vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer über. Dabei stellt sich die Frage nach den steuerlichen Konsequenzen. In diesem Fall handelt es sich eindeutig um einen steuer- und beitragspflichtigen Sachbezug. Die Bewertung des Sachbezugs erfolgt nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG, sodass die Ladevorrichtung mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort im Zeitpunkt der Abgabe an den Arbeitnehmer anzusetzen ist. Zur Vereinfachung kann der Sachbezug mit 96 % des Endpreises bewertet werden, zu dem die dem Arbeitnehmer übereignete Ladevorrichtung im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten wird. Leistet der Arbeitnehmer eine Zuzahlung, so ist diese mindernd abzuziehen. Ein negativer Sachbezug kann sich jedoch nicht ergeben.
Möglichkeit der Pauschalversteuerung
Gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, die Lohnsteuer mit einem pauschalen Satz von 25 % zzgl. Soli und ggf. Kirchensteuer zu ermitteln. Dann entfällt für den Arbeitnehmer die Versteuerung nach individuellen Abzugsmerkmalen als auch die Sozialabgaben (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV). Das ist jedoch nur dann möglich, wenn der Arbeitnehmer die Ladevorrichtung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt erhält. In diesem Fall wird der Arbeitgeber gemäß § 40 Abs. 3 EStG Schuldner der pauschalen Lohnsteuer. Er hat somit die Lohnsteuer zu übernehmen und an das Finanzamt zu entrichten. Die pauschale Lohnsteuer stellt beim Arbeitgeber eine Betriebsausgabe nach § 4 Abs. 4 EStG dar. Die Pauschalsteuer kann dabei nicht auf die persönliche Steuerschuld des Arbeitnehmers angerechnet werden. Das BMF gestattet im Übrigen, dass als Bemessungsgrundlage für die pauschale Lohnsteuer die Bruttoaufwendungen des Arbeitgebers für den Erwerb der Ladevorrichtung zugrunde gelegt werden können. Das ist eine begrüßenswerte Praxisvereinfachung.
Kostenzuschuss zum Erwerb einer Ladevorrichtung durch den Arbeitnehmer
Alternativ könnte der Arbeitgeber sich dafür entscheiden, an den Arbeitnehmer einen Kostenzuschuss für den Erwerb einer Ladevorrichtung zu zahlen. Grundsätzlich würde dieser Zuschuss steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn darstellen. Allerdings kann auch hier unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 S. 2 EStG eine Lohnsteuerpauschalierung mit 25 % zulasten des Arbeitgebers vorgenommen werden, welche zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung führt. Voraussetzung ist auch hier, dass der Zuschuss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Dabei kann er maximal in der Höhe der vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen pauschaliert werden. Dieser hat seine Aufwendungen deshalb gegenüber dem Arbeitgeber nachzuweisen. Der Arbeitgeber hat diese Unterlagen dann als Belege zum Lohnkonto zu nehmen.
Beispiel |
Arbeitnehmer A schafft sich eine Wallbox für 1.000 EUR an. Der Arbeitgeber bezuschusst die Anschaffung mit 500 EUR. Der Zuschuss i. H. v. 500 EUR ist grundsätzlich steuer- und beitragspflichtig. Wendet der Arbeitgeber jedoch die Lohnsteuerpauschalierung an, entfallen die Sozialabgaben und die vom Arbeitnehmer zu tragenden Steuern. Dafür muss der Arbeitgeber eine pauschale Lohnsteuer von 25 % entrichten (500 EUR × 25 % = 125 EUR). |
Fazit | Neben der allseits bekannten Vergünstigung bei der Gestellung von Elektro- und Hybridfahrzeugen durch den halbierten bzw. geviertelten Bruttolistenpreis bestehen offensichtlich viele andere Vorteile. Gerade in Zeiten des Personalmangels und der hohen Inflation überlegen Arbeitgeber wie sie ihre Arbeitnehmer finanziell unterstützen können. Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Vergünstigungen zu nutzen, spielt in diesem Zusammenhang eine große Rolle, damit die Lohnkosten möglichst niedrig gehalten werden können. Zudem eignen sich beispielsweise pauschale Erstattungen von Stromkosten für einen Elektrodienstwagen ideal, um Arbeitnehmern ein steuer- und beitragsfreies Gehaltsextra zukommen zu lassen.