Wird ein betriebliches Kfz auch privat genutzt, ist hierfür je Kalendermonat 1 % des Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Sonderausstattung und Umsatzsteuer zu versteuern.
Viele Steuerpflichtige haben gegen diese 1 %-Regelung verfassungsrechtliche Zweifel geäußert und gegen Steuerbescheide Einspruch eingelegt oder Änderungsanträge gestellt.
Der BFH hatte bereits im Dezember 2012 entschieden, dass die 1 %-Regel nicht gegen das GG verstößt. Eine Verfassungsbeschwerde wurde gegen dieses Urteil nicht erhoben.
Allgemeinverfügung der Länder 13.12.13, 2013/1145596,
BFH 13.12.12, VI R 51/11, BStBl II 13, 385
Steuerberater Leipzig, Steuerkanzlei Leipzig, Jens Preßler
Die in dieser Angelegenheit eingelegten Einsprüche und gestellten Änderungsanträge können daher keinen Erfolg haben. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben deshalb durch Allgemeinverfügung vom 13. Dezember 2013 diese Einsprüche und Änderungsanträge zurückgewiesen.
Praxishinweis
Gegen diese Allgemeinverfügung können Betroffene Klage beim FG erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen. Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk sich das FA befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Die Klagefrist beträgt ein Jahr und beginnt am Tag nach der Ausgabe des BStBl, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Klage kann innerhalb der Frist auch beim zuständigen FA angebracht werden.