In für UNTERNEHMER

Die Auszahlung des Ende 2006 vorhandenen Körperschaftsteuerguthabens erfolgt grundsätzlich in zehn gleichen Jahresraten seit dem 30.9.2008. Dabei erfolgte nach § 37 Abs. 5 S. 6 KStG eine sofortige Erstattung in einer Summe, wenn der festgesetzte Betrag nicht größer als 1.000 EUR war. Bei der Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des Guthabens ist die Auszahlung des Solidaritätszuschlags gesetzlich nicht vorgesehen. Die Verwaltung begründet dies damit, dass sich die ratierliche Auszahlung nicht mehr auf die Höhe der festgesetzten Körperschaftsteuer auswirkt. Daher beeinflusst das Guthaben nicht die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag und führt dementsprechend nicht zu einer Auszahlung. Die folgt daraus, dass sich gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 SolzG der Zuschlag nach der festgesetzten Körperschaftsteuer bemisst.
OFD Rheinland 15.7.09, aktualisierte Kurzinfo Körperschaftsteuer 49/2008


Die Verwaltung lässt jetzt Einsprüche aufgrund anhängiger Klagen aus Zweckmäßigkeitsgründen ruhen. Das betrifft sowohl Rechtsbehelfe, die sich gegen den Bescheid über die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens richten als auch die hilfs¬weisen Anträge auf gesonderte Festsetzung eines Auszahlungsanspruchs für den auf das Guthaben entfallenden Solidaritätszuschlag.
Zuvor wurden die Einsprüche als unzulässig verworfen, weil die Festsetzung eines Erstattungsanspruchs auf den Solidaritätszuschlag nicht Inhalt des angefochtenen Körperschaftsteuerbescheids ist und damit keine Beschwer gemäß § 350 AO vorliegt. Da eine GmbH oder AG ¬ihren Anspruch nun nicht mehr im gerichtlichen Verfahren durchsetzen muss, sollten Sie ihre Fälle über das angebotene ruhende Verfahren offenhalten.