Eine Teil-Einspruchsentscheidung nach § 367 Abs. 2 AO kann sich auch nur auf unstreitige Teile eines Bescheids beziehen, sodass es nach einem Urteil des BFH verfahrensrechtlich grundsätzlich zulässig ist, über den Einspruch nur insoweit zu entscheiden, als er sich auf nicht ausdrücklich benannte Streitpunkte bezieht.
Dabei bezieht sich ein Einspruch unabhängig von der Begründung auf den gesamten Bescheid. Das FA hat daher auch die Teile zu prüfen, die nicht ausdrücklich angegriffen werden.
Teil-Einspruchsentscheidung: BFH 14.3.12, X R 50/09,
Grundsätze: 30.9.10, III R 39/08, BStBl II 11, 11, beim BVerfG unter 1 BvR 1359/11; 26.9.06, X R 39/05, BStBl II 07, 222
Erörterung: BFH 11.4.12, I R 63/11
Beim Erlass einer Einspruchsentscheidung kann vorab über Teile des Einspruchs entschieden werden, wenn dies sachdienlich ist und das FA im Einspruch bestimmt, hinsichtlich welcher Teile keine Bestandskraft eintreten soll.
Entsprechendes gilt für die Teil-Einspruchsentscheidung nur über nicht benannte Streitpunkte. Sie stellt den anteiligen Abschluss des Ein-spruchsverfahrens dar und setzt insoweit Entscheidungsreife voraus. Sofern das vorliegt, sollte über den Rechtsbehelf auch entschieden werden.
Andernfalls würde nämlich eine Verfahrensverzögerung eintreten, die eines sachlichen Grundes bedarf, also besonderen Umständen entgegensteht. Ein Vorbehalt der Nachprüfung beeinflusst nicht die Sachdienlichkeit der Teil-Einspruchsentscheidung. Denn die Festsetzung ist nach Ansicht des BFH unabhängig vom Einspruch und berührt dessen Entscheidungsreife nicht.
Darüber hinaus stellte der BFH noch klar, dass
es keinen Anspruch eines Steuerpflichtigen auf Nichtentscheidung über einen Einspruch gibt und ein Bescheid so lange wie möglich offen bleibt.
auch keine Pflicht des FA besteht, vor Erlass einer Teileinspruchsent-scheidung eine Frist zu setzen.
Steuer Tipp:
In einem weiteren Urteil ging es um einen Rechtsbehelf gegen die Ablehnung eines Antrags nach § 364a AO zur Erörterung des Sach- und Rechtsstands eines beim FA anhängigen Einspruchsverfahrens auf Antrag des Einspruchsführers vor Erlass einer Entscheidung.
Lehnt das FA dies ab, ist eine hiergegen erhobene Klage wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig. Das FA kann hierüber nicht zur Durchführung einer Erörterung verpflichtet werden. Die Klage ist mit dem Zweck der Vorschrift nicht vereinbar, der gerade darin besteht, den Abschluss des Einspruchsverfahrens zu beschleunigen und Streitfälle vom FG als nächste Instanz fernzuhalten.
Dadurch wird der Einspruchsführer auch nicht schutzlos gestellt. Ein FG kann im Rahmen einer Klage gegen den Steuerbescheid gemäß § 100 Abs. 3 FGO anschließend die Einspruchsentscheidung zur weiteren Sachaufklärung aufheben.
Alternativ hat ein Steuerpflichtiger die Möglichkeit, eine Einspruchsentscheidung isoliert anzufechten, sofern er hierfür ein berechtigtes Interesse hat.