Mit dem Jahressteuergesetz 2010 wurde die Verwaltungsauffassung klarstellend geregelt, dass erhaltene Stückzinsen auch dann zu versteuern sind, wenn sie aus der Veräußerung von vor 2009 angeschafften Anleihen stammen, die dem Bestandsschutz unterliegen.
Da beim FG Münster eine Klage zu der Frage anhängig ist, ob es sich bei der Gesetzesänderung um eine unzulässige Rückwirkung handelt, können Einsprüche ruhen, sofern sie sich auf das anhängige Verfahren stützen. AdV wird nicht gewährt.
OFD Münster 2.2.11, Kurzinfo ESt 3/2011; beim FG Münster unter 2 K 3644/10 E