In für ARBEITNEHMER

Nach Ansicht des FG Berlin-Brandenburg bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG, wonach Kosten für das häusliche Arbeitszimmer durch das Steueränderungsgesetz 2007 nur noch beim Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar sind.
FG Berlin-Brandenburg 6.11.07, 13 V 13146/07
BVerfG 7.12.99, 2 BvR 301/98, BStBl II 00, 162; 4.12.02, 2 BvR 400/98 und 2 BvR 1735/00, BStBl II 03, 534


Insbesondere liegt kein Verstoß gegen die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und gegen das objektive Nettoprinzip vor.
Die Differenzierung nach dem Mittelpunkt der Tätigkeit ist nach Auffassung des BVerfG sachgerecht, um die Erwerbs- von der Privatsphäre abzugrenzen. Denn Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer berühren die private Lebensführung. Die Nachprüfung der konkreten Nutzung durch die Finanzbehörden ist wesentlich eingeschränkt oder unmöglich. Nur der regelmäßige Augenschein in den Wohnungen könnte zur Aufklärung verhelfen.
Etwas anderes folgt auch nicht aus der Auffassung des BVerfG zur doppelten Haushaltsführung. Zwar hatte Karlsruhe entschieden, dass es für die verfassungsrechtlich gebotene Einkommensbesteuerung nach finanzieller Leistungsfähigkeit auch auf die Unterscheidung zwischen freier Einkommensverwendung und zwangsläufigem Aufwand ankommt. Im Fall des Arbeitszimmers ist aber zu berücksichtigen, dass es nur um die Abziehbarkeit der Raumkosten, nicht aber der Arbeitsmittel und des arbeitsbedingten Mobiliars wie ein Bücherregal geht. Dies bleibt weiter voll abziehbar.