Das BMF hat Grundsätze zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von sale-and-lease-back-Geschäften veröffentlicht.
Werden Gegenstände im Leasing-Verfahren überlassen, kann in der Regel von einer Lieferung an den Leasing-Nehmer ausgegangen werden, wenn der Leasing-Gegenstand einkommensteuerrechtlich dem Leasing-Nehmer zuzurechnen ist.
Geht der Überlassung eines Gegenstands eine Eigentumsübertragung vom späteren Leasing-Nehmer an den Geber voraus, kann dies jedoch dazu führen, dass der Überlassung des Gegenstands ausnahmsweise nur eine Sicherungs- und Finanzierungsfunktion zukommt. Dann liegt keine Lieferung vor und es ist von einer Kreditgewährung des Gebers an den Nehmer auszugehen.
Das BMF erläutert die Abgrenzung an vier Beispielen. Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Wurden die maßgeblichen Verträge jedoch vor dem 1.7.2009 abgeschlossen, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vertragsparteien von diesen Grundsätzen abweichen.
BMF 4.12.08, IV B 8 – S 7100/07/10031, DB 08, 2733