die Erweiterung eines Carport, das selbst nicht unternehmerisch genutzt wird und
die Dachsanierung eines privaten Gebäudes, wenn nur auf einem Teil des Dachs eine Anlage montiert wird.
Nach Ansicht des BFH erzielt ein Insolvenz- oder Zwangsverwalter, der qualifiziertes Personal einsetzt, Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit und ist folglich nicht gewerbesteuerpflichtig. Hierzu sind noch weitere Revisionen zu der Frage anhängig, ob und in welchem Umfang sich Anwälte noch im Rahmen ihrer freiberuflichen Tätigkeit bewegen und somit nicht der Gewerbesteuer unterliegen.
Entsprechende Fälle sollten daher über ein ruhendes Verfahren offen-gehalten werden, zudem diese Frage angesichts der zunehmenden Insolvenzen an praktischer Bedeutung gewonnen hat.