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Geldleistungen eines Landkreises an eine Sozialpädagogin für die sozial­pädagogische nachmittägliche Betreuung sind nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei, so ein aktuelles Urteil des FG Niedersachsen.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige, eine Sozialpädagogin, hatte im Rahmen einer Nebentätigkeit für den Landkreis Aufgaben im Rahmen einer sozialpädagogischen nachmittäglichen Betreuung in einer Familie übernommen. Zum Aufgabenbereich gehörten u. a. die Beratung und Unterstützung der Eltern in Erziehungsfragen, die unterstützende Begleitung bei Kontakten zu Behörden, Schulen u. Ä., das Heranführen an Möglichkeiten aktiver Freizeitgestaltung und die Unterstützung von Kindern und Jugendlichen bei der Erledigung der Hausaufgaben. Die Honorartätigkeit umfasste im Monat 35 Zeitstunden. Das Honorar betrug 16 EUR pro Stunde. Ferner gewährte der Landkreis eine monatliche Sachkostenpauschale.

Während die Steuerpflichtige die Steuerfreiheit der Bezüge nach § 3 Nr. 11 EStG geltend machte, berücksichtigte das FA sie als Einnahmen aus selbstständiger Arbeit und berücksichtigte einen Freibetrag von 2.400 EUR gem. § 3 Nr. 26 EStG. Nach § 3 Nr. 11 Satz 1 EStG sind u. a. Bezüge aus öffentlichen Mitteln steuerfrei, die als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung unmittelbar zu fördern.

Entscheidung

Nach erfolglosem Einspruch wies auch das FG die eingelegte Klage ab. Zwar handelt es sich im Streitfall um öffentliche Mittel i. S. d. § 3 Nr. 11 EStG. Es bestehen nach Auffassung des FG jedoch bereits erhebliche Zweifel, ob die an die Steuerpflichtige gezahlten Gelder ausschließlich und unmittelbar dazu bestimmt sind, die Erziehung zu fördern, denn sie hatte die Familie als Ganzes in verschiedenen Lebensbereichen zu betreuen (Einordnung als flexible Hilfe zur Erziehung nach § 27 Abs. 2 SGB VII).

Das FG konnte diese Frage jedoch letztlich offenlassen, weil von der Befreiungsvorschrift nur uneigennützig gewährte Unterstützungsleistungen erfasst werden und diese Voraussetzungen im Streitfall nicht erfüllt waren. Denn die Leistungen sollen den zeitlichen und sachlichen Aufwand der Betreuungsperson vollständig durch Stundensätze und monatliche Sach­kostenpauschalen abgelten. Es handelt sich daher um Entgelt für die vertraglich vereinbarte Betreuungsleistung.

Praxistipp | Zwar hat das FG Niedersachsen in dem vorliegenden Urteil die Auffassung vertreten, dass die Einnahmen nach § 3 Nr. 11 EStG nicht steuerfrei sind. Hinzuweisen ist jedoch auf ein anhängiges Revisionsverfahren (III R 13/19; Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, 26.3.19, 11 K 3207/17, EFG 2019, 1969 betr. Zahlungen eines Jugendwerks an eine staatlich anerkannte Jugenderzieherin und Heimerzieherin).

Fundstelle
FG Niedersachsen 14.4.20, 9 K 21/19, Rev. zugelassen