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Beiträge eines Profi-Fußballers für eine Sportunfähigkeitsversicherung sind keine Werbungskosten. |

Sachverhalt

Der Kläger ist Profi-Fußballspieler. Er machte die Beiträge für eine Sportunfähigkeitsversicherung als Werbungskosten geltend. Diese Versicherung, die nur von Berufssportlern abgeschlossen werden kann, sah bestimmte Leistungen bei vollständiger bzw. vorübergehender unfall- oder krankheitsbedingter Sportunfähigkeit vor, und deckt nach Ansicht des Klägers nur berufsbezogene Risiken ab. Das FA lehnte dies ab und erkannte die Beiträge nur als Sonderausgaben an. Der Einspruch blieb erfolglos.

Entscheidungsgründe

Wie zuvor das Finanzamt lehnte auch das Finanzgericht den Abzug der Versicherungsbeiträge als Werbungskosten ab.

Es handele sich um Sonderausgaben mit der Folge, dass sich die Versicherungsbeiträge wegen der geltenden Höchstbeträge steuerlich nicht auswirkten. Auch einen teilweisen Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten lehnten die Richter ab.

Der Kläger habe nicht nur berufstypische Risiken abgesichert. Vom Versicherungsumfang seien auch im privaten Bereich verursachte Unfälle und Erkrankungen erfasst. Die Versicherung diene dem Ausgleich krankheitsbedingter Einnahmeausfälle. Das Risiko, den Lebensstandard nicht länger durch die eigene Erwerbstätigkeit sichern zu können, gehöre zum Bereich der privaten Lebensführung.

Praxistipps |

1. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Revision wurde zur Rechtsfortbildung zugelassen.
2. Hätte sich die Versicherung auf die berufstypischen Risiken beschränkt, hätte die Entscheidung nach der BFH-Rechtsprechung anders lauten müssen. Profisportler und ihre Berater sollten darauf bei Abschluss eines Versicherungsvertrags unbedingt hinwirken.
3. Das FG ist nicht darauf eingegangen, ob die Aufwendungen für die berufstypischen Aufwendungen ggf. im Schätzungswege zu ermitteln und so zumindest ein Teilabzug der Aufwendungen möglich sei.

Fundstelle
FG Düsseldorf 12.1.21, 10 K 2192/17