Die sogenannte Fallbeil-Regelung bei der Grenze der eigenen Einkünfte und Bezüge volljähriger Kinder ist verfassungsgemäß.
Das BVerfG hat eine hierzu eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Eltern durch diese Regelung nicht in ihren Grundrechten verletzt sind.
BVerfG 27.7.10, 2 BvR 2122/09
Der Gesetzgeber darf die Einkommensschwelle als Freigrenze ausgestalten. Dies liegt im Rahmen seiner Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit darf die komplette Förderung nach dem K.-O.-Prinzip entfallen, wenn das Einkommen auch nur um einen Euro überschritten wird.
Diese Regelung vereinfacht den Vollzug durch die Finanzverwaltung erheblich. Bei einer gleitenden Übergangsregelung durch einen Freibetrag ergäbe sich nämlich ein erheblicher Verwaltungsmehraufwand. Bei Einkünften und Bezügen des Kindes über dem Grenzbetrag müsste anderenfalls jeweils dessen genaue Höhe festgestellt und bei der Berechnung des verbleibenden Kindergeldanspruchs der Eltern mit deren individuellem Steuersatz umgerechnet werden.
Steuer-Tipp
Vom Fallbeil-Prinzip betroffene Eltern, die ihre Fälle aufgrund des anhängigen Verfahrens bei der Familienkasse oder dem Finanzamt offengehalten hatten, müssen nun mit einer erfolglosen Erledigung ihrer Rechtsbehelfe rechnen.
Zuvor ist jedoch anzuraten, die exakte Höhe der Einkünfte und Bezüge noch einmal zu überprüfen. Aufgrund einer Reihe von Entscheidungen lassen sich verschiedene Aufwendungen des Kindes mindernd absetzen. Sollte hierdurch unverhofft doch noch der Grenzbetrag unterschritten werden, sollte der noch anhängige Einspruch zügig um diesen Abzugsposten erweitert werden. Dies kommt auch einer möglichen Erledigung durch Allgemeinverfügung nach § 367 Abs. 2b AO zuvor.