Gemäß BVerfG und BFH sind bei der Prüfung der Einkunftsgrenze von volljährigen Kindern gezahlte gesetzliche und freiwillige Sozialversicherungsbeiträge abziehbar. Diese Entscheidung war Auslöser einer Reihe von Fragen, die nunmehr als Revisionen anhängig sind.
Nachfolgend die wichtigsten offenen Fragen in Stichworten:
Kann ein Kind mit gewerblichen Einkünften Beiträge zur privaten Krankenzusatzversicherung und privaten Altersvorsorge abziehen (III R7/11)?
Sind Beiträge zur Privathaftpflichtversicherung abzugsfähig (III R 92/10)?
Sind Krankheitskosten und Miete am Ausbildungsort abziehbar (III R 21/10)?
Sind die aus einer Erbschaft zugeflossenen Mittel als Bezüge zu berücksichtigen (III R 22/10)?
Sind Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung als ausbil-dungsbedingter Mehrbedarf beim Auslandspraktikum abziehbar, wenn das Kind seinen inländischen Wohnsitz beibehält (III R 28/09)?
Sind die neben den Studiengebühren zu zahlenden Semester-gebühren und Studentenwerksbeiträge als besondere Ausbildungskosten mindernd zu berücksichtigen (III R 38/08)?
Ist die Unterhaltspflicht gegenüber der vermögens- und einkunftslosen Ehefrau zu berücksichtigen (III R 72/07)?
Gelten die vom Arbeitgeber gewährten vermögenswirksamen Leis-tungen trotz Sperrfrist der Anlage als Einkommen (III R 73/08, III R 23/09, III R 57/09, III R 73/10) und die tarifvertragliche Altersversorgung (III R 41/09) als Einkommen?
Mindern Beiträge zur Familienversicherung die Einkünfte, wenn das Kind nicht selbst Versicherungsnehmer ist (III R 46/09, III R 85/10)?
Können mit Mieteinkünften zusammenhängende Versorgungsleistungen abgezogen werden (III R 6/10)?
Entschieden ist, dass sich Arbeitnehmeranteile zur VBL nicht mindernd auswirken, ein Entlassungsgeld bei Beendigung des Wehrdienstes bei der Ermittlung des Grenzbetrags im Zuflussjahr einzubeziehen und der Ausbildungsfreibetrag angemessen ist.