Übt eine Personengesellschaft in nur geringem Umfang eine gewerbliche Tätigkeit aus, scheidet eine Umqualifizierung in insgesamt gewerbliche Einkünfte aus, wenn die gewerblichen Umsätze eine Bagatellgrenze in Höhe von 3 Prozent der Gesamtnettoumsätze und zusätzlich den Betrag von 24.500 EUR (Höhe des gewerbesteuerlichen Freibetrags) im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen, so der BFH.
BFH 27.8.14, VIII R 6/12, BFH 27.8.14, VIII R 41/11, BFH 27.8.14, VIII R 16/11
Grundsatz
§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG bestimmt, dass eine Personengesellschaft immer dann insgesamt gewerbliche Einkünfte erzielt, wenn sie auch gewerblich tätig wird. Dies kann grundsätzlich dazu führen, dass auch bereits ein geringfügiger gewerblicher Anteil die restliche Betätigung „infiziert“ mit der Folge, dass die gesamte Tätigkeit als gewerbliche – und damit in der Regel auch gewerbesteuerpflichtige – Tätigkeit anzusehen ist (sogenannten Abfärbewirkung).
Sachverhalte und Entscheidungen
Im ersten Streitfall setzte eine Rechtsanwälte-GbR für Insolvenzverwaltungen einen angestellten Rechtsanwalt und weitere Mitarbeiter ein. Da der angestellte Rechtsanwalt zumindest teilweise eigenverantwortlich tätig wurde, lag insoweit eine gewerbliche Tätigkeit vor, die jedoch die Bagatellgrenze nicht überschritt, sodass der BFH eine Abfärbung im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG verneinte.
Im zweiten Streitfall ging es um eine Karnevals-Gesangsgruppe in der Rechtsform einer GbR, deren künstlerische Tätigkeit unbestritten war, jedoch insoweit gewerblich tätig wurde, indem sie Merchandising-Artikel (T-Shirts, Aufkleber, Kalender und CDs) vertrieb.
Auch hier wurde die vom BFH eingeführte Bagatellgrenze nicht überschritten, sodass auch in diesem Fall § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG nicht zur Anwendung kam.
Im dritten Streitfall ging es um die Freiberuflichkeit einer in der Rechtsform einer GbR betriebenen Werbeagentur mit einer Tätigkeit auf dem Gebiet des Web-Designs. Sie erzielte Provisionseinnahmen für die Vermittlung von Druckaufträgen an mehrere Druckereien und wurde damit bereits gewerblich tätig.
Da diese Umsätze über der relativen Grenze von 3 Prozent lagen, erzielte die Gesellschaft insgesamt gewerbliche Einkünfte. Die ebenfalls im Raum stehende Rechtsfrage, ob die GbR überhaupt freiberuflich (nämlich künstlerisch) tätig war, konnte der BFH daher offenlassen.